Juve Plus Markenrecht

TÜV-Verfahren stellt Prozesspraxis im Gewerblichen Rechtsschutz auf den Kopf

Autor/en
  • Catrin Behlau

Die Deutsche Gesellschaft für Anlagensicherheit und Projektmanagement (DEGAS-ATD) darf nicht mit der Bezeichnung „privater TÜV“ werben. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden und damit dem TÜV Süd Recht gegeben (I ZR 108/09). Vor allem aus verfahrensrechtlichen Gründen wurde der Prozess viel beachtet.

Teilen Sie unseren Beitrag

Der Degas hatte sich in einer Presseerklärung unter anderem als ‚privater TÜV‘ bezeichnet, der bundesweit „TÜV-Leistungen“ anbiete. Der TÜV Süd hatte den Berliner Dienstleister für Anlagensicherheit daraufhin auf Unterlassung verklagt. Er sah drei Marken sowie sein Unternehmenskennzeichen verletzt. Der Degas würde die Bekanntheit der TÜV-Marken ausnutzen und durch die identische Verwendung eine Verwechslungsgefahr hervorrufen. Degas hingegen berief sich darauf, dass die Bezeichnung TÜV mittlerweile ein Synonym für technische Prüfungen und Zertifizierungen sei.

Das Landgericht Düsseldorf hatte die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hatte in der Berufung zugunsten der Klägerin entschieden. Degas reichte daraufhin Revision beim BGH ein, der TÜV Süd folgte mit einer Anschlussrevision.

Der BGH stellte nun fest, dass die Tatsachen, die der Bekanntheit einer Marke zugrunde liegen, auch ohne das Einholen eines Verkehrsgutachtens die Annahme rechtfertigen, dass die Marke bekannt ist. Auch wenn eine bekannte Marke nicht mit der angegriffenen Bezeichnung verwechselt wird, rechtfertigt dies nicht, die Bekanntheit der Marke auszunutzen.

Rechtshistorische Bedeutung hat dieses Verfahren aufgrund eines Beschlusses zur Praxis der alternativen Klagehäufung, der im März 2011 anstelle des erwarteten Urteils erging.

Demnach müssen Kläger, die aus mehreren Streitgegenständen auf Unterlassung klagen, künftig eine Reihenfolge derselben vorgeben. Die jahrzehntelange Praxis im Gewerblichen Rechtsschutz, den Gerichten die Entscheidung zu überlassen, welchen Streitgegenstand sie zu ihrem Urteil heranziehen wollen, sei ein Verstoß gegen die Zivilprozessordnung (ZPO) und damit rechtswidrig. Dies sorgte für erheblichen Wirbel und wird die Prozesspraxis im Gewerblichen Rechtsschutz nachhaltig verändern. Erst am Mitte August verkündete der BGH das eigentliche Urteil in diesem Verfahren.

Berater TÜV Süd
Cornelie von Gierke (Karlsruhe; BGH-Vertretung)
Beiten Burkhardt (München): Angelica von der Decken, Dr. Sebastian Heim
Inhouse (München): Bernhard Behm (Leiter der Rechtsabteilung) – aus dem Markt bekannt

Berater Degas ATD
Dr. Brunhilde Ackermann (Karlsruhe; BGH-Vertretung)
Orth Kluth (Düsseldorf): Dr. Philipp Mels

Bundesgerichtshof, I. Zivilsenat
Prof. Dr. Joachim Bornkamm, Vorsitzender Richter

Hintergrund: Der TÜV Süd vertraut, soweit bekannt, regelmäßig in Prozessen und auch darüber hinaus auf Beiten Burkhardt. Das Team um von der Decken vertrat das Unternehmen schon in allen Instanzgerichten und im Verfahren der einstweiligen Verfügung.

Orth Kluth-Partner Mels war dagegen erstmals für Degas im IP-Bereich tätig. Der Kontakt soll auf Empfehlung eines anderen Unternehmens zustande gekommen sein.

Artikel teilen

Gerne dürfen Sie unseren Artikel auf Ihrer Website und/oder auf Social Media zitieren und mit unserem Originaltext verlinken. Der Teaser auf Ihrer Seite darf die Überschrift und einen Absatz des Haupttextes enthalten. Weitere Rahmenbedingungen der Nutzung unserer Inhalte auf Ihrer Website entnehmen Sie bitte unseren Bedingungen für Nachdrucke und Lizenzierung.

Für die Übernahme von Artikeln in Pressespiegel erhalten Sie die erforderlichen Nutzungsrechte über die PMG Presse-Monitor GmbH, Berlin.
www.pressemonitor.de