Das Luxemburger Gericht urteilte, dass der Zimmerpreis im Hotel nicht dem Eintrittsgeld zu einem Ort mit öffentlicher Wiedergabe von Fernseh- oder Hörfunksendungen gleichzusetzen ist. Vielmehr handele es sich um ein Entgeld für die Beherbergung (Gz: C-641/15). Damit klärte der EuGH eine strittige Frage zu Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2006/115/EG.
Das Gericht folgte damit dem Antrag des Generalanwalts vom Oktober 2016. Frühere Verfahren hatten zwar bereits ergeben, dass der Empfang von Fernsehen und Hörfunk in Hotelzimmern eine öffentliche Wiedergabe darstellt. Dabei ging es aber um die Rechte von Künstlern und Tonträgerherstellern.
Der EuGH fällte sein Urteil auf Grund eines Rechtsstreits vor dem Handelsgericht Wien, das den Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt hatte. Vor dem Wiener Gericht hatte die Verwertungsgesellschaft Rundfunk das Hettegger Hotel Edelweiss in Großarl geklagt (Gz: 53 CG 12/15h). Dieses Verfahren ruhte seit November 2015.
Verfahren Europäischer Gerichtshof
Vertreter Hettegger Hotel Edelweiss
Schönherr (Wien): Dr. Guido Kucsko, Dr. Adolf Zemann (Urheberrecht)
Vertreter Verwertungsgesellschaft Rundfunk
Korn (Wien): Dr. Stefan Korn
Europäischer Gerichtshof, Luxemburg
2. Kammer: Dr. Marko Ilešič (Präsident), Dr. Alexandra Prechal, Dr. Allan Rosas, Dr. Camelia Toader, Dr. Egidijus Jarašiūnas
Generalanwalt, Luxemburg
Dr. Maciej Szpunar
Verfahren Handelsgericht Wien
Handelsgericht Wien
Christiane Kaiser (Einzelrichterin)
Hintergrund: Beide Parteien vertrauten vor dem EuGH in Luxemburg auf die Berater der Kanzleien Korn und Schönherr aus dem Handelsgerichtsverfahren in Wien. Im vorliegenden Fall war der Sachverhalt des Fernsehempfangs im Hotel unstrittig. Dadurch ergab sich schnell die Vorlage in der zentralen Frage des Leistungsschutzrechts an den EuGH.