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EuGH bestätigt Nachwirkung, doch Fragen bleiben offen

Der vor zwei Jahren von der Wirtschaftskammer gekündigte Kollektivvertrag der Fluglinie AUA gilt weiterhin. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) heute entschieden. Damit setzten sich der Österreichische Gewerkschaftsbund und der Betriebsrat der AUA durch. Allerdings bleiben entscheidende Rechtsfragen offen.

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Roland Gerlach
Roland Gerlach

Die EuGH-Richter folgten mit ihrem Urteil erwartungsgemäß der Auffassung des Generalanwalts. Danach gilt auch für einen österreichischen Kollektivvertrag (KV) die EU-Richtlinie zum Betriebsübergang, die eine tarifvertragliche Nachwirkung vorsieht, wenn diese national geregelt ist. Dem EuGH-Urteil ging ein Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs Österreichs (OGH) voraus.

Ebenso wenig wie der Generalanwalt beantwortete der EuGH jedoch die zweite vorgelegte Frage des OGH eindeutig, nämlich die des sogenannten Nachwirkungswechsels. Mit Kündigung des KV im Sommer 2012 durch die Wirtschaftskammer kam es zu einem Betriebsübergang der AUA-Belegschaft auf die AUA-Tochter Tyrolean. Hier hatte es einen eigenen, aus Arbeitgebersicht günstigeren KV gegeben, den der Gewerkschaftsbund aber ebenfalls gekündigt hatte. Die Folge: Seitdem wurden die AUA/Tyrolean-Arbeitnehmer nach einseitig erlassenen Unternehmensrichtlinien entlohnt – ein Zustand, den der EuGH nun beendete.

Allerdings bleibt auch nach EuGH-Entscheidung die Frage umstritten, ob auch der KV der Tyrolean nachwirkt. Nach Auslegung der AUA-Rechtsvertreter wäre dies eine logische Konsequenz des Urteils und die gewechselten Arbeitnehmer fielen unter die alte Regelung von Tyrolean.

Nach der Interpretation des ÖGB hat sich der EuGH ausdrücklich auch zu der Nachwirkungsablöse geäußert – nämlich im Sinne einer bewussten Nicht-Äußerung. Nach Auffassung des ÖGB-Vertreters erübrige sich eine Antwort darauf auch, weil die nationale, also österreichische Rechtsordnung keine Rückschlüsse auf eine mögliche Nachwirkungsablöse zulasse.

Mit beiden Fragen wird sich nun wieder der OGH befassen, der voraussichtlich Anfang 2015 entscheiden wird.

Vertreter Österreichischer Gewerkschaftsbund/Betriebsrat AUA
Gerlach (Wien): Dr. Roland Gerlach

Vertreter Wirtschaftskammer Österreich/AUA
Kunz Schima Wallentin (Wien): Prof. Dr. Georg Schima, Dr. Katharina Körber-Risak, Birgit Vogt-Majarek

EuGH, Vierte Kammer
Lars Bay Larsen (Vorsitz), Alexandra Prechal, Marek Safjan, Jan Malenofský, Kari Jürimäe

Hintergrund: Die Rechtsvertreter der Parteien haben sich seit dem Statement des Generalanwalts nicht geändert. (Jörn Poppelbaum)

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