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Auftraggeber muss Kosten aus verzögerter Vergabe tragen

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Die Kosten einer unerwartet verzögerten Auftragserteilung trägt der Auftraggeber selbst. Dies entschied der BGH Mitte Mai im Fall der Autobahnanbindung der A 113 zum neuen Berliner Großflughafen BBI in Berlin-Schönefeld. Bei diesem Auftrag der Bundesrepublik (BRD), vertreten durch das Land Berlin, war es infolge der Durchführung eines Vergabenachprüfungsverfahrens zu mehrfachen Bindefristverlängerungen und einer Verzögerung der Auftragserteilung um rund ein Jahr gekommen. Durch diese Verzögerung waren Mehrkosten entstanden, denn seit Ablauf der ursprünglichen Bindefrist waren die Stahl- und Zementpreise erheblich angestiegen. Diese Mehrkosten wollten die zur Arge BAB A 113 zusammengeschlossen Bauunternehmer nicht tragen und hatten bereits vor dem Landgericht und dem Kammergericht Berlin erfolgreich geklagt. Nun bestätigte auch der BGH, dass die BRD als Auftraggeberin dem Grunde nach die Kosten zu tragen hat.

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Vertreter ARGE BAB A 113

(Ludwig Freytag GmbH, Glass Ingenieurbau Leipzig, Echterhoff Bau GmbH)

LEINEMANN & PARTNER (Berlin): Prof. Dr. Ralf Leinemann; Associates: Dr. Eva-Dorothee Leinemann, Dr. Thomas Kirch

BÜTTNER & BAUKELMANN (Karlsruhe): Dr. Peter Baukelmann (vor dem BGH) – aus dem Markt bekannt

Vertreter Land Berlin/ BRD

DOBMANN & NANSKA (Berlin): Dr. Volker Dobmann

METTENHEIM & TOUSSAIN (Karlsruhe): Dr. Guido Toussaint (vor dem BGH)

Bundesgerichtshof, VII. Zivilsenat

Prof. Dr. Rolf Kniffka (Vorsitzender Richter)

ANALYSE:

Über die Frage, wer das Vergabeverfahrensrisiko trägt, hatten Gerichte in der Vergangenheit unterschiedlich entschieden. So hatte es 2008 zwei gegensätzliche Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte gegeben. Während das OLG Hamm (26.06.2008 – 21 U 17/08) sich ebenfalls für eine Kostentragung der Auftraggeber aussprach, entschied das OLG Saarbrücken (13.05.2008 – 4 U 500/07) gegen eine Mehrvergütung der Auftragnehmer. Eine höchstrichterliche Entscheidung war deshalb von großer Dringlichkeit. Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass die Verzögerung des Vergabeverfahrens nicht zu Lasten des Bieters gehen dürfe, der sich im Wettbewerb durchgesetzt habe. Die wichtigste Gegenargumentation des Bundes ist damit entkräftet. Er trug vor, dass der Erstplatzierte nicht die Bindefrist bei Verzögerungen verlängern müsse und dann einfach aus dem Wettbewerb ausscheiden könne.

Aber auch die wirtschaftliche Bedeutung der Entscheidung ist immens: Die jährlichen Vergaben im Bausektor haben ein Volumen von mindestens 50 Milliarden Euro. „Etwa 10 Prozent der Vergaben verzögern sich und verursachen Mehrkosten von 500 Millionen – 1 Milliarde jährlich“, schätzt der Klägervertreter Leinemann. Nach Auffassung von Leinemann gibt die Entscheidung auch einen Hinweis darauf, wie die Verzögerungskosten zu ermitteln sind. „Grundlage ist die Preiskalkuklation des Auftragnehmers. Wenn ab der Erstellung Preiserhöhungen etwa bei Baustoffen oder im Preisniveau einzelner Lieferanten entstehen, geht dies zu Lasten des Auftraggebers“. Als Folge daraus rechnet Leinemann mit einer Welle von Mehrvergütungsansprüchen und rät den Bauministerien, ihre Organisation neu aufzustellen: „Bei den Ministerien liegt häufig die Verzögerungsursache, wenn sich dort Zustimmungs- und Prüfvorgänge in die Länge ziehen“.

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