Zudem verwarf der BGH die Revision des Angeklagten W. und bestätigte dessen Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug durch Unterlassen. Er war nicht dagegen eingeschritten, dass das Unternehmen Grundstückeigentümern überhöhte Entgelte abverlangte. Dabei war die Frage wesentlich, ob der Angeklagte in seiner Funktion als Leiter der Innenrevision der BSR verpflichtet war, Straftaten zum Nachteil des Kunden zu verhindern.
Dies bejahte der BGH und machte in diesem Rahmen auch Ausführungen zur Unterlassenstrafbarkeit eines Compliance-Officers. Dessen Aufgabengebiet sieht der BGH in der Verhinderung von Rechtsverstößen, insbesondere auch von Straftaten, die aus dem Unternehmen heraus begangen werden und diesen erhebliche Nachteile durch Haftungsrisiken oder Ansehensverlust bringen können.
Die Garantenpflicht des Compliance-Officers sei deshalb die Kehrseite der gegenüber der Unternehmensleitung übernommenen Pflicht, Rechtsverstöße und insbesondere Straftaten zu unterbinden.
Strafverteidiger von G.
@Unger (Berlin): Robert Unger, Ria Halbritter
Strafverteidiger von W.
Erbe (Berlin): Jutta Burghart
Bundesgerichtshof, 5. Strafsenat
Clemens Basdorf (Vorsitzender Richter)