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BGH bejaht Garantenpflicht des Compliance-Officers

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Den Compliance Officer trifft regelmäßig eine Garantenpflicht und damit eine strafrechtliche Unterlassungsstrafbarkeit, wenn es darum geht, solche im Zusammenhang mit dem Unternehmen stehenden Straftaten von Unternehmensangehörigen zu verhindern. Dies führte der BGH in der Begründung eines Urteils aus, das diese Rechtsfrage eigentlich gar nicht aufgeworfen hatte. Denn in dem Strafverfahren ging es eigentlich um den Betrugsvorwurf gegenüber zwei hochrangigen Funktionsträgern der Berliner Stadtreinigung (BSR), die wegen rechtswidrig überhöhter Abrechnungen gegenüber den Grundstückseigentümern verurteilt worden waren. Den Schuldspruch gegen einen der Angeklagten, den Vorstand G. bestätigte der BGH, hob die Strafe wegen unrichtiger Strafzumessung aber auf.

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Zudem verwarf der BGH die Revision des Angeklagten W. und bestätigte dessen Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug durch Unterlassen. Er war nicht dagegen eingeschritten, dass das Unternehmen Grundstückeigentümern überhöhte Entgelte abverlangte. Dabei war die Frage wesentlich, ob der Angeklagte in seiner Funktion als Leiter der Innenrevision der BSR verpflichtet war, Straftaten zum Nachteil des Kunden zu verhindern.

Dies bejahte der BGH und machte in diesem Rahmen auch Ausführungen zur Unterlassenstrafbarkeit eines Compliance-Officers. Dessen Aufgabengebiet sieht der BGH in der Verhinderung von Rechtsverstößen, insbesondere auch von Straftaten, die aus dem Unternehmen heraus begangen werden und diesen erhebliche Nachteile durch Haftungsrisiken oder Ansehensverlust bringen können.

Die Garantenpflicht des Compliance-Officers sei deshalb die Kehrseite der gegenüber der Unternehmensleitung übernommenen Pflicht, Rechtsverstöße und insbesondere Straftaten zu unterbinden.

Strafverteidiger von G.

@Unger (Berlin): Robert Unger, Ria Halbritter

Strafverteidiger von W.

Erbe (Berlin): Jutta Burghart

Bundesgerichtshof, 5. Strafsenat

Clemens Basdorf (Vorsitzender Richter)

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