Juve Plus BGH kippt Linkverbot

Heise weist mit Taylor Wessing Angriff der Musikindustrie zurück

Autor/en
  • JUVE

Das Verlinken ist als Mittel der Berichterstattung grundsätzlich zulässig. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH), der damit eine Klage der Musikindustrie gegen den Heise Zeitschriften Verlag abwies und die Urteile der Vorinstanzen kippte.

Teilen Sie unseren Beitrag

Hintergrund des Verfahrens ist eine Meldung, die der Nachrichtendienst Heise Online im Januar 2005 veröffentlicht hatte. In dem Artikel geht es um die Software ‚AnyDVD‘, die nach Aussagen ihres Herstellers Slysoft ermöglicht, den Kopierschutz von CDs und DVDs zu umgehen. Der Heise-Text enthielt einen Link auf die Startseite des Unternehmens Slysoft.

Mehrere Unternehmen der Musikindustrie, darunter Edel, EMI, Sony, Universal und Warner Music, forderten Heise auf, die Berichterstattung und das Verlinken zu unterlassen. Sie argumentierten, dass durch das Setzen dieses Links der Zugang zu der Software erleichtert werde. Dies käme einem Angriff auf die urheberrechtlich geschützten Kopierschutztechnologien gleich. Heise seinerseits berief sich auf die Pressefreiheit und weigerte sich, den Artikel abzuändern.

Sowohl das Landgericht München I als auch das Oberlandesgericht München gaben der Musikindustrie Recht. Die OLG-Richter entschieden, dass der Eingriff in die Pressefreiheit durch die Grundsätze der Teilnehmerhaftung gerechtfertigt sei.

Verfahrensbeobachtern zufolge sollen die BGH-Richter dies anders gesehen haben und auf die Funktion abgestellt haben, die der Link in der Berichterstattung habe: Soll der Link lediglich eine zusätzliche Informationsbeschaffung ermöglichen, so sei dieser zulässig. Solle der Link jedoch das Beschaffen der illegalen Software erleichtern, sei er unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig, offen bleibt aber der Weg vor das Bundesverfassungsgericht. Die schriftliche Urteilsbegründung steht noch aus.

Vertreter Musikindustrie
Waldorf Frommer (München): Marc Hügel
Büttner & Baukelmann (Karlsruhe): Dr. Hermann Büttner (BGH-Vertretung)

Vertreter Heise
Taylor Wessing
(Hamburg): Jörg Wimmers
Von Plehwe & Schäfer
(Karlsruhe): Dr. Thomas von Plehwe (BGH-Vertretung)
Inhouse
(Hannover): Jörg Heidrich (Justiziar)

Bundesgerichtshof, I. Zivilsenat
Prof. Dr. Joachim Bornkamm (Vorsitzender Richter)

Hintergrund: Waldorf Frommer vertritt einige der an diesem Verfahren beteiligten Unternehmen regelmäßig, vor allem im Bereich der Piraterie- und Raubkopiebekämpfung. An dem Hauptsacheverfahren vorangegangenen Verfügungsverfahren war zudem maßgeblich Namenspartner Johannes Waldorf beteiligt.

Taylor Wessing-Partner Wimmers kam über eine Empfehlung ins Mandat. Unter anderem soll seine Tätigkeit für Google zur Mandatierung geführt haben. Den Internetsuchdienst betreute er etwa im Verfahren rund um das digitale Buchprojekt des Unternehmens gegen eine Klage der Wissenschaftlichen Buchgemeinschaft (mehr…).

Artikel teilen

Gerne dürfen Sie unseren Artikel auf Ihrer Website und/oder auf Social Media zitieren und mit unserem Originaltext verlinken. Der Teaser auf Ihrer Seite darf die Überschrift und einen Absatz des Haupttextes enthalten. Weitere Rahmenbedingungen der Nutzung unserer Inhalte auf Ihrer Website entnehmen Sie bitte unseren Bedingungen für Nachdrucke und Lizenzierung.

Für die Übernahme von Artikeln in Pressespiegel erhalten Sie die erforderlichen Nutzungsrechte über die PMG Presse-Monitor GmbH, Berlin.
www.pressemonitor.de