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Preisanpassungsklausel in Gas-Sondervertrag unwirksam

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Die in einem Gasversorgungs-Sondervertrag enthaltene Preisanpassungsklausel "Der vorstehende Gaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der allgemeinen Tarifpreise eintritt" ist unwirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof am gestrigen Mittwoch entschieden.

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Die Kläger, Hauseigentümer aus Euskirchen, hatten 2003 mit der Regionalgas Euskirchen einen Gasversorgungs-Sondervertrag geschlossen, der die genannte Klausel enthielt. Zum Januar 2004 hatte die Regionalgas zunächst den Arbeitspreis herabgesetzt und ihn dann 2005 und 2006 erhöht.

Dagegen klagten die Hauseigentümer vor dem Amtsgericht Euskirchen und verlangten die Feststellung, dass die Preiserhöhungen nicht der Billigkeit entsprechen und deshalb unwirksam sind. Das Amtsgericht wies die Klage ab.

Diese Linie bestätigte auch das Landgericht Bonn: Es wies die Berufung zurück und führte aus, dass die Preisanpassungsklausel nicht zu beanstanden sei, da der Gasversorger die stark erhöhten Einkaufspreise für Gas nicht einmal vollständig an seine Kunden weitergegeben habe.

Dem widersprach nun aber der Bundesgerichtshof: Die einseitig vorgenommenen Preiserhöhungen seien unwirksam, da dem beklagten Gasversorger kein Recht zur einseitigen Gaspreiserhöhung zustehe. Die Richter führten aus, dass die Preisanpassungsklausel nicht hinreichend klar und verständlich sei und deshalb die Gaskunden unangemessen benachteilige.

Eine viel diskutierte Frage ließ der Bundesgerichtshof allerdings offen: nämlich, ob die Preisanpassungsklausel in Sonderkundenverträgen einer Prüfung nach AGB-Recht standhält, wenn sie gemäß der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden gestaltet sind. An deren Stelle war 2006 die Gasgrundversorgungsverordnung getreten.

Vertreter Gaskunden

HÄGER RECHTSANWÄLTE (Euskirchen): Norbert Häger

PROF. DR. VOLKERT VORWERK & DR. MICHAEL SCHULTZ (Karlsruhe): Dr. Michael Schultz (vor dem BGH)

Vertreter Regionalgas Euskirchen

DR. DIETMAR HEMPEL (Wuppertal)

DR. ACKERMANN & GENIUS-DEVIME (Karlsruhe): Dr. Brunhilde Ackermann (vor dem BGH)

Bundesgerichtshof, VIII.Zivilsenat

Wolfgang Ball (Vorsitzender)

Hempel war bereits Prozessvertreter in einem Gaspreis-Verfahren im November letzten Jahres. Damals vertrat er die Stadtwerke Dinslaken, die eine Klage auf Offenlegung der gesamten Preiskalkulation erfolgreich abwehren konnten.

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