Juve Plus BGH stärkt Stromwettbewerb

Hessische Versorger siegen mit Becker Büttner Held

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Energieversorger sind verpflichtet, das Eigentum an Strom- oder Gasverteilnetzen zur Versorgung des Gemeindegebiets nach Ablauf des Konzessionsvertrages an die Gemeinde zu übertragen. Dies gilt auch, wenn die Verpflichtung vor den Novellen des Energiewirtschaftsrechts von 1998 und 2005 eingegangen wurde. Das entschied der BGH-Kartellsenat Ende September in zwei Grundsatzurteilen und ebnete den Kommunen damit den Weg zum Rückerwerb der Strom- und Gasversorgung (Rekommunalisierung).

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Geklagt hatten die kommunalen Energieversorger Gruppen-Gas- und Elektrizitätswerk Bergstraße (GGEW) und Energieried aus Hessen. Sie hatten 2006 nach einer Ausschreibung die Konzession zur Nutzung öffentlicher Verkehrswege von den Gemeinden erworben.

Die E.on-Tochter HEAG Südhessische Energie AG (HSE), die vorher die Lizenz besessen hatte, wollte die profitablen Netze allerdings nur verpachten. In einem 1991 mit der Gemeinde geschlossenen Konzessionsvertrag hatte sich die HSE zwar bei Vertragsende zur Rückübereignung verpflichtet, fühlte sich daran aufgrund der Novellierungen des Energiewirtschaftsgesetzes aber nicht mehr gebunden. Nach der neuen Gesetzeslage sei der Vertrag so umzudeuten, dass ihr ein Wahlrecht zwischen Übereignung oder Verpachtung zustehe.

Für die Bundesrichter war die Gesetzeslage jedoch eindeutig: Aus dem Konzessionsvertrag von 1991 ergebe sich ein Anspruch auf Eigentumsübertragung. Hieran sei die HSE nach wie vor gebunden. Offen ließ der BGH jedoch, ob dem neuen Energieversorger auch ein gesetzlicher Anspruch aus dem novellierten Energiewirtschaftsgesetz zusteht.

Vertreter GGEW/Energieried

BECKER BÜTTNER HELD : Dr. Christian Theobald (für GGEW; Berlin), Matthias Albrecht (für Energieried; München)

DR. ACHIM VON WINTERFELD (BGH-Anwalt; Karlsruhe)

Vertreter HSE

CMS HASCHE SIGLE (Stuttgart): Dr. Harald Kahlenberg; Associate: Dr. Mathias Traub

DR. BRUNHILDE ACKERMANN (BGH-Anwältin; Karlsruhe) – aus dem Markt bekannt

Bundesgerichtshof, Kartellsenat

@Prof. Dr. Joachim Bornkamm (Vorsitzender Richter)

Die Becker Büttner Held-Anwälte Theobald und Albrecht vertraten jeweils einen langjährigen Mandanten und tauschten sich trotz formaler Trennung der Mandate regelmäßig über die Verfahren aus. Diese unterschieden sich nur in Nuancen und etwa darin, dass es im Verfahren der GGEW um das Strom- und bei der Energieried um das Gasverteilnetz ging.

Albrecht hatte für die Energieried vor einigen Jahren bereits in einem ähnlichen Fall gesiegt: Damals musste die HSE ihr Gashochdruckleitung an die Energieried übertragen. Theobald berät die GGEW ebenfalls seit Jahren.

Auch CMS betreut die HSE seit Langem, und zwar umfassend in den Bereichen Energie und Regulierung sowie im Gesellschafts-, Kartell- und Arbeitsrecht. Zuletzt beriet die Kanzlei das Unternehmen etwa bei einem Offshore-Windpark-Vorhaben in der Nordsee.

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