Brennelementesteuer

Energiekonzerne erzielen mit Freshfields Erfolg vor Bundesverfassungsgericht

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  • JUVE

Die Kernbrennstoffsteuer des Bundes verstößt gegen die Verfassung. Das geht aus einem nun veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. April hervor. Die sogenannte „Brennelementesteuer“ war 2011 von der schwarz-gelben Bundesregierung im Zuge der Laufzeitverlängerung beschlossen worden und wurde bis 2016 erhoben.

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Jochen Lüdicke
Jochen Lüdicke

2015 hatte der Europäische Gerichtshof noch entschieden, dass die Brennelementesteuer europarechtlich weder als Verbrauchs- noch als Stromsteuer zu beanstanden sei. Das Bundesverfassungsgericht urteilte nun, dass der Bund keine neuen Steuerarten schaffen dürfe. Damit lehnte das Bundesverfassungsgericht die Konstruktion des Gesetzgebers ab, der diese Besteuerung von Produktionsmitteln (145 Euro je Gramm Kernbrennstoff) als Verbrauchssteuer ausgestaltet hatte.

Auch die Notwendigkeit einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung könne ein rückwirkendes Bestehen des Gesetzes nicht ausreichend begründen. Jetzt drohen Rückzahlungen von über sechs Milliarden Euro Steuereinnahmen, außerdem fordern die Energieunternehmen bis zu einer Milliarde Euro an Zinsen.

Grundlage für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war ein Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Hamburg aus dem Jahr 2013 (Az. BvL 6/13). Geklagt hatten die Energiekonzerne E.on, RWE und EnBW. Dieses Verfahren ruht derzeit und müsste nun wieder aufgenommen und formell abgeschlossen werden. Es ist allerdings zu erwarten, dass dieses Urteil sehr schnell Folgen für den Fiskus haben wird: Da es sich bei der Steuer um einen Eingriff in das Grundrecht des Eigentums auf der Grundlage eines nichtigen Gesetzes handelt, besteht ein unmittelbarer Anspruch der klagenden Unternehmen auf Rückzahlung.

Die aktuelle Entscheidung fiel im zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts nicht einstimmig, es bestand in einer Frage ein Dissenz: Die Richter Peter Huber und Peter Müller vertreten in ihrem 16-seitigen Sondervotum anders als die Senatsmehrheit die Überzeugung, dass der Bund mit Zustimmung der Länder das Gesetz durchaus hätte rechtsgültig ausgestalten können. Übereinstimmend ist der ganze Senat jedoch der Auffassung, dass der Bund das vorliegende Gesetz zu Unrecht verabschiedet hat und dass dies auch nicht mehr rückwirkend geändert werden kann. Für die künftige Ausgestaltung von Steuergesetzen ist diese Frage aber möglicherweise noch von Bedeutung.

Vertreter E.on, RWE und EnBW
Freshfields Bruckhaus Deringer (Düsseldorf): Prof. Dr. Jochen Lüdicke, Dr. Georg Roderburg (beide Federführung; beide Steuerrecht), Dr. Herbert Posser, Dr. Ulrich Scholz, Dr. Benedikt Wolfers (Berlin; alle Öffentliches Wirtschaftsrecht); Associates: Dr. Astrid Eiling, Simon Becker (beide Steuerrecht), Dr. Thomas Voland (Berlin; Öffentliches Wirtschaftsrecht)
Inhouse (E.on; Essen): Heinrich Montag (Steuerabteilungsleiter) – aus dem Markt bekannt
Inhouse (RWE; Essen): Otger Wewers (Steuerabteilungsleiter)
Inhouse (EnBW; Karlsruhe): Dr. Guido Kraß (Leiter Recht Erzeugung) – aus dem Markt bekannt

Vertreter Bund
Prof. Dr. Christian Waldhoff (Humboldt-Universität; Berlin) – aus dem Markt bekannt
Inhouse (Hauptzollamt; Karlsruhe): Andreas Veh (Regierungsdirektor) – aus dem Markt bekannt

Bundesverfassungsgericht, Zweiter Senat
Prof. Dr. Andreas Voßkuhle (Präsident), Dr. Sibylle Kessal-Wulf (Berichterstatterin), Prof. Dr. Peter Huber, Monika Hermanns, Peter Müller, Prof. Dr. Doris König, Dr. Ulrich Maidowski

Hintergrund: Freshfields begleitet die Energiekonzerne in diesem Komplex schon von Beginn an.

Der Bund hatte sich in vorangegangenen Verfahren auch von der bekannten Energierechtskanzlei Becker Büttner Held vertreten lassen, unter anderem 2012 vor dem BFH, als dieser einen Zahlungsaufschub für Energieunternehmen ablehnte (Az. VII B 171/11). Formell trat vor dem Bundesverfassungsgericht nun der Berliner Hochschulprofessor Waldhoff auf.

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