Juve Plus

‚Bud‘ außerhalb der EU nicht als Ursprungsbezeichnung schützbar

Autor/en
  • JUVE

Das Bier 'American Bud' darf weiterhin in Österreich verkauft werden. Dies hat die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs entschieden und den Markenrechtsstreit an das Handelsgericht Wien zurückverwiesen. Die tschechische Brauerei Budejovický Budvar versuchte damit vergeblich, ihren US-Konkurrenten Anheuser-Busch im Markenrechtsstreit um die Bezeichnung 'Bud' in die Schranken zu weisen. Budejovický Budvar hatte dem österreichischen Lieferanten Rudolf Ammersin untersagen wollen, das Bier 'American Bud' von Anheuser-Busch zu vertreiben. Begründung: Ihre eigene Biermarke 'Bud' sei aufgrund eines bilateralen Abkommens der damaligen CSSR mit Österreich aus dem Jahr 1976 geschützt, dessen Wirkung auf die Nachfolgerin Tschechische Republik ausgeweitet worden sei.

Teilen Sie unseren Beitrag

Der EuGH sieht das anders. ‚Bud‘ sei keine geschützte Ursprungsbezeichnung, weil sie nicht im EU-Register eingetragen ist. Ursprungsangaben genössen ihren nationalen Schutz nur insoweit, als sie bereits in das zentrale Gemeinschaftssystem überführt worden seien. Die Tschechische Republik hat jedoch andere Biersorten eintragen lassen. Deren Aufzählung, so der EuGH, sei abschließend. Darüber hinaus seien keine nationalen Ursprungsbezeichnungen erlaubt. ‚Bud‘ sei zudem auch keine qualifizierte geographische Bezeichnung, die etwa auf ein besonderes regionales Brauverfahren hinweise. Der bestehende nationale Schutz sei schon in Tschechien und deshalb auch in Österreich europarechtswidrig.

Die Entscheidung entspricht zwar der traditionellen Haltung der EU-Komission, weicht damit aber von der in der deutschen Rechtsprechung mehrheitlich vertretenen Auffassung der Koexistenz zwischen Gemeinschaftssystem und nationalen Systemen ab.

Vertreter Budejovický Budvar

Petsch Frosch Klein Arturo (Wien): Dr. Christoph Petsch (IP), Veronika Mochar (Prozessrecht) – vor Handelsgericht Wien und EuGH

Cermak Horejs Matejka (Prag): Lukas Lorenc (IP)

Vertreter Rudolf Ammersin

Schönherr (Wien): Dr. Christian Hauer (IP) – vor Handelsgericht Wien und EuGH

Lovells : Dr. Burkhart Goebel (Federführung; Madrid/Hamburg), Dr. Constanze Schulte (Madrid; beide IP)

Inhouse (Anheuser-Busch; St. Louis): Frank Hellwig (Senior Associate General Counsel; Head of IP)

Vertreter Regierung von Tschechien

T. Bocek, M. Smolek (beide Bevollmächtigte)

Vertreter Regierung von Griechenland (Beigeladene vor EuGH)

I. Chalkias, K. Marinou (beide Bevollmächtigte)

Vertreter EU-Kommission (Beigeladene vor EuGH)

@Inhouse (Brüssel): B. Doherty, B. Schirma, M. Vollkommer

Europäischer Gerichtshof, Große Kammer

Prof. Dr. Vassilios Skouris (Präsident), Dr. Peter Jann (Kammerpräsident), Prof. Dr. Christiaan Timmermans (Berichterstatter)

Der umfangreiche Rechtstreit zwischen dem US-Bierkonzern Anheuser-Busch und seinem tschechischen Wettbewerber Budejovický Budvar ist auf beiden Seiten von langjährigen Prozesskoordinatoren geprägt. Bei Budejovický Budvar ist es die Prager Sozietät Cermak Horejs Matejka, deren Kernkompetenzen im Gewerblichen Rechtsschutz und Patentrecht liegen. In früheren markenrechtlichen Auseinandersetzungen mit Anheuser-Busch trat dort Namenspartner Dr. Karel Cermak in Erscheinung, laut Verfahrensbeteiligten steuerte nun ein jüngerer Anwalt die Kommunikation mit der eingeschalteten österreichischen Kanzlei.

In der EuGH-Verhandlung überließ Budejovický Budvar die Bühne Petsch Frosch Klein Arturo, die auch das anhängige Hauptsacheverfahren vor dem Handelsgericht Wien betreut. Die Geschäftsbeziehungen nach Prag bestanden schon zu Zeiten des mittlerweile verstorbenen Kanzleigründers Dr. Helmut Petsch. Nach einer ersten negativen Entscheidung des Handelsgerichts Wien im Jahr 2004 übernahm sein Sohn Dr. Christoph Petsch das Mandat. Zuvor war die tschechische Brauerei dem Vernehmen nach von dem Wiener Einzelanwalt Dr. Siegfried Kommar betreut worden.

Anheuser-Busch mandatiert Lovells seit Jahren in IP-rechtlichen Fragen. Die umfangreiche Prozesskoordination obliegt dem IP-Partner Dr. Burkhart Goebel, der sowohl von Madrid als auch von Hamburg aus arbeitet. Dementsprechend vertrat er in diesem Verfahren die Interessen des Anheuser-Busch-Lieferanten Ammersin. Die Argumentation zur abschließenden Wirkung des Gemeinschaftsystems enstammt seiner Feder. Für Auseinandersetzungen in Jurisdiktionen ohne eigene Lovells-Präsenz greift er auf renommierte IP-Rechtler, wie in dem Ausgangsfall auf Schönherr-Partner Dr. Christian Hauer zurück.

Artikel teilen

Gerne dürfen Sie unseren Artikel auf Ihrer Website und/oder auf Social Media zitieren und mit unserem Originaltext verlinken. Der Teaser auf Ihrer Seite darf die Überschrift und einen Absatz des Haupttextes enthalten. Weitere Rahmenbedingungen der Nutzung unserer Inhalte auf Ihrer Website entnehmen Sie bitte unseren Bedingungen für Nachdrucke und Lizenzierung.

Für die Übernahme von Artikeln in Pressespiegel erhalten Sie die erforderlichen Nutzungsrechte über die PMG Presse-Monitor GmbH, Berlin.
www.pressemonitor.de