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Laut BNetzA ist dieses Verfahren rechtswidrig. Denn das Modell erfülle nicht die gesetzlichen Vorgaben, die Diskriminierungsfreiheit und Effizienz verlangen sowie, dass das Modell tauglich für Massengeschäft sein muss. Anwendbar ist künftig nur noch das einfachere Zweivertragsmodell, das auch bislang schon möglich ist. Danach gibt es lediglich einen Einspeisungs- und einen Entnahmevertrag, egal wieviele Einzelnetze betroffen sind.