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Der Verlag veröffentlicht einmal im Jahr das Magazin ‚Focus Gesundheit‘ unter dem Titel ‚Ärzteliste‘. Solche Listen sind dem Gericht zufolge erlaubt. Die Siegel erweckten jedoch den Eindruck, dass die als „Top-Mediziner“ oder „Focus-Empfehlung“ bezeichneten Ärzte „aufgrund einer neutralen und sachgerechten Prüfung ausgezeichnet wurden und dadurch eine Spitzenstellung unter den Ärzten gleicher Fachdisziplin einnehmen“. Damit verließen sie in irreführender Weise den Bereich des redaktionellen, wertenden Beitrags und erweckten den Eindruck, es finde eine Bewertung nach objektiven Kriterien statt, kritisierte die Kammer. Das sei wettbewerbswidrig (4 HKO 14545/21).