Gegen das Smartlaw-Angebot hatte die Hamburger Rechtsanwaltskammer geklagt. Ihre Bedenken: Wolters Kluwer wildert mit dem Vertragsgenerator im regulierten Geschäft der Anwälte. Vertragserstellung sei der individuellen Beratung der Anwaltschaft vorbehalten.
Smartlaw biete individuelle Rechtsberatung für den Einzelfall, argumentiert die Rechtsanwaltskammer. Sie stößt sich auch daran, dass Wolters Kluwer sein Angebot mit dem Hinweis bewirbt, es „ersetze die Rechtsabteilung im eigenen Haus“. Smartlaw biete deutlich mehr als eine Ausfüllhilfe. Das Leistungsangebot entstehe in der Interaktion des Algorithmus mit dem Kunden. Die eingegebenen Rahmendaten beantworte das System, indem es Textbausteine zu einem Vertrag zusammenführe. Das sei zwar insgesamt holzschnittartiger als eine individuelle Beratung durch einen Anwalt, aber das wisse der Kunde ja nicht.
Eine Frage der Erwartung
Diesen Bedenken widerspricht der BGH und vergleicht den angebotenen Dienst mit einem Formularhandbuch. Der Smartlaw-Computer werde nicht in einer so konkreten Angelegenheit des Nutzers tätig, dass das Angebot untersagt werden müsse.
Deshalb kommen die Richter zu dem Schluss, dass der Kunde für das Geld, das er investiert, von Smartlaw keine individuelle Beratung und keine rechtliche Prüfung seines konkreten Falls erwartet. Und da der Kunde nicht erwarte, beraten zu werden, gebe es auch keinen Beratungsvertrag.
Viele Fragen offen
Unklar bleibt allerdings noch, ob die Vertragsgenerierung eine Eigenleistung des Smartlaw-Kunden ist. Das heißt: Erstellt sich der Kunde über die Eingabemaske den Vertrag wirklich selbst oder stellt das Ganze eine Fremdleistung dar? An diese Frage knüpften sich wiederum Haftungsthemen, die Wolters Kluwer natürlich gerne ausgeschlossen sähe. Sollte es am Ende so sein, dass der BGH die durch die Interaktion mit dem Computer entstandenen Verträge als Eigenleistung des Kunden wertet, dann muss der Legal-Tech-Anbieter nicht für Fehler haften.
Dies wirft außerdem die Frage auf, für welche Vertragsarten die Geschäftserlaubnis gelten soll? Nur für den einfachen Mietvertrag oder beispielsweise auch für eine komplexe Lizenzvereinbarung? Einige Antworten auf diese Fragen könnten die schriftlichen Urteilsgründe geben. (Martin Ströder)
Vertreter Hanseatische Rechtsanwaltskammer
Vorwerk (Karlsruhe): Prof. Dr. Volkert Vorwerk (BGH-Vertretung)
Inhouse (Hamburg): Dr. Rolf Schultz-Süchting (Vorstandsmitglied)
Fechner (Hamburg): Dr. Birte Lorenzen
Vertreter Wolters Kluwer
Rohnke & Winter (Karlsruhe): Dr. Thomas Winter (BGH-Vertretung)
Inhouse (Hürth): Kristina Schleß (Director Legal)
Straßer Ventroni Freytag (München): Dr. Stefan Freytag
Bundesgerichtshof, I. Zivilsenat
Thomas Koch (Vorsitzender Richter)