Juve Plus Herstellerrabatte

DocMorris sichert mit Wuertenberger sein Geschäftsmodell ab

Im Streit mit Kohlpharma hat DocMorris einen wichtigen Sieg vor dem Bundessozialgericht (BSG) errungen. Das Gericht entschied, dass Arzneimittelhersteller ausländischen Versandapotheken den Herstellerrabatt erstatten müssen.

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Das gilt auch dann, wenn die Apotheken ihren Kunden abweichend von der deutschen Preisbindung Rabatte gewähren dürfen.

Für das Geschäftsmodell von DocMorris ist das Urteil von extremer Bedeutung. Andernfalls wäre das niederländische Unternehmen aus dem System der Herstellerrabatte gefallen. Danach müssen Pharmaunternehmen den Kassen für verschreibungspflichtige Medikamente einen Herstellerrabatt zwischen sieben bis zehn Prozent gewähren. Der Abschlag wird zunächst zwischen Apotheken und Krankenkassen abgerechnet. Anschließend vergüten die Hersteller ihn den Apotheken wieder. Grundlage für die Praxis ist der Rahmenvertrag zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Deutschen Apothekerverband, dem DocMorris beigetreten ist. Apotheken, die nicht Teil des Systems sind, sind gegenüber denen benachteiligt, die von den Rabatten profitieren.

Ohne Preisbindung kein Rabatt?

Kohlpharma klagte über ihre Tochter MTK-Pharma und verlangte die Rabatte für den Zeitraum von 2010 bis 2016 von DocMorris zurück. Dabei stützte sie sich auf die sogenannte ‚Parkinson-Entscheidung‘ des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von 2016 (Az. C-148/15). Danach seien ausländische Onlineapotheken wie DocMorris nicht an das deutsche Arzneimittelpreisrecht gebunden. Somit hätten sie auch keinen Anspruch auf Rabatte.

Insgesamt forderte das Unternehmen Abschläge in Höhe von rund 400.000 Euro zurück. Der geforderte Gesamtbetrag fällt nach JUVE-Informationen jedoch deutlich höher aus: Dem Vernehmen nach war ein weiteres, paralleles Verfahren zwischen DocMorris und Kohlpharma ruhend gestellt. Auch weitere Pharmaunternehmen haben DocMorris demnach verklagt, sodass sich die Kosten insgesamt auf einen zweistelligen Millionenbetrag belaufen.

Bundessozialgericht bestätigt Vorinstanzen

Bereits die beiden Vorinstanzen hatten die Klage beziehungsweise Berufung abgewiesen. Nun entschied auch das BSG, dass die Hersteller nicht von der Erstattung des Rabatts befreit sind (Az. B 3 KR 8/22 R). Denn alle dem Rahmenvertrag beigetretenen Apotheken hätten einerseits Vergütungsansprüche gegen die Krankenkassen, andererseits Rabattpflichten unter anderem in Form des Herstellerrabatts.

Dass eine ausländische Versandapotheke Kunden nach dem EuGH-Urteil Rabatte einräumen darf, die inländische Apotheken wegen der Arzneimittelpreisbindung nicht gewähren dürfen, ändere daran nichts. Denn der Herstellerrabatt berechne sich allein auf Grundlage des einheitlichen Abgabepreises.

Mit dem Ende 2020 in Kraft getretenen ‚Apothekenstärkungsgesetz‘ hatte der Gesetzgeber die Preisbindung vom Arzneimittel- ins Sozialrecht überführt. Ob sich die Lage dadurch geändert hat, wollte das BSG jedoch nicht entscheiden.

Angela Knierim

Vertreter Kohlpharma Gruppe/MTK-Pharma Vertriebs-GmbH
Taylor Wessing (München): Dr. Angela Knierim, Dr. Wolfgang Rehmann (beide Gesundheitsrecht)

Vertreter DocMorris
Wuertenberger (Stuttgart): Dr. Hannes Kern, Dr. Thomas Würtenberger (beide Gesundheitsrecht)
Inhouse Recht (Heerlen): Jan Schlimgen (General Counsel), Daniel Panajatow, Markus Wolf (beide Legal Counsel) – aus dem Markt bekannt

Bundesozialgericht, 3. Senat
Prof. Dr. Bernd Schütze (Vorsitzender Richter), Prof. Dr. Thomas Flint (Berichterstatter), Dr. Knorr (Beisitzerin)

Hannes Kern

Hintergrund: Wuertenberger ist seit 2016 in den Komplex involviert und hat DocMorris bereits in den beiden Vorinstanzen vertreten. Der Pharma- und Kartellrechtsexperte Kern ist regelmäßig für das Unternehmen tätig und beriet es in der Vergangenheit auch bei Transaktionen, etwa 2020 beim Kauf von Teleclinic.

Zu den Kanzleien, mit denen DocMorris zusammenarbeitet, zählt auch Raue. Partnerin Dr. Katharina Wodarz vertritt die Onlineapotheke in einem weiteren Verfahren im Zusammenhang mit der ‚Parkinson-Entscheidung‘ des EuGH. Darin geht DocMorris gegen die Apothekerkammer Nordrhein vor und fordert Schadensersatz gegen mehrere einstweilige Verfügungen, die die Apothekerkammer wegen vermeintlich unzulässiger Rabattwerbungen für Arzneimittel in den Jahren 2013 bis 2015 erwirkt hatte. Das BGH-Urteil in der Angelegenheit wird für den 12. Juli erwartet.

Die Mandatsbeziehung zwischen Kohlpharma und der Pharmapraxis von Taylor Wessing ist ebenfalls eingespielt. Rehmann vertrat das Unternehmen etwa im Streit mit Bayer und Novartis um das Umverpacken von Parallelimporten, in dem der EuGH 2022 sein Urteil fällte. Für das BSG-Verfahren arbeitete der erfahrene of Counsel mit der Salary-Partnerin Knierim zusammen.

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