Hintergrund war ein jahrelanger Streit, in dem es darum geht, ob DocMorris als holländische Versandapotheke verschreibungspflichtige Medikamente mit Rabatt an deutsche Kunden liefern darf. 2013 musste DocMorris diese Geschäftspraxis auf Betreiben der Apothekerkammer vorerst einstellen, weil es gegen die Preisbindung verstoßen habe. Erst nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) 2016 entschieden hatte, dass das deutsche Verbot sogenannter Rx-Rabatte gegen europäisches Recht verstoße (C‑148/15), warb DocMorris wieder mit Gutscheinen oder Kostenerstattungen. Für die zwischen 2013 und 2016 entgangenen Gewinne verlangte das Unternehmen anschließend Schadensersatz von der Apothekerkammer.
Rx-Preisbindung nicht ausschlaggebend
Aus Sicht des Düsseldorfer Landgerichts waren die einstweiligen Verfügungen jedoch rechtmäßig. Das EuGH-Urteil, das sich mit der Rx-Preisbindung befasste, spiele für den vorliegenden Sachverhalt keine entscheidende Rolle, stellte die Vorsitzende Richterin fest. Die einstweiligen Verfügungen seien aufgrund eines Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und das Heilmittelwerbegesetz (HWG) erlassen worden. Das HWG verbietet allen Apotheke – ob stationär oder online – sogenannte Zugaben wie Gutscheine oder ähnliches als Kaufanreiz. Nach einer kürzlich ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) gibt es dabei keine Geringfügigkeitsgrenze mehr, jedes Brötchen und jedes Taschentuch ist demnach eins zu viel (Az. I ZR 206/178 und I ZR 60/18).
Die Preisbindung verschreibungspflichtiger Medikamente spielt auch im vielfach diskutierten Apothekenstärkungsgesetz eine entscheidende Rolle: Entgegen der EuGH-Entscheidung hält Gesundheitsminister Dr. Jens Spahn darin am Rabattverbot fest. Das Bundeskabinett stimmte dem Gesetz gestern zu.
Vertreter DocMorris
Inhouse (Heerlen): Jan Schlimgen (General Counsel) − aus dem Markt bekannt
Raue (Berlin): Dr. Katharina Wodarz (Federführung; Gesundheitsrecht), Annette Feißel (Konfliktlösung)
Diekmann (Hamburg): Moritz Diekmann (Federführung); Associate: Philipp Brauns (beide Apothekenrecht, Heilmittelwerberecht)
Vertreter Apothekerkammer Nordrhein
Inhouse (Düsseldorf): Dr. Bettina Mecking (Justiziarin) − aus dem Markt bekannt
Friedrich Graf von Westphalen (Freiburg): Dr. Morton Douglas; Associate: Dr. Anne Bongers-Gehlert (beide Federführung; beide Apotheken-/Wettbewerbsrecht)
Landgericht Düsseldorf, 15. Zivilkammer
Juliane Schrader (Vorsitzende Richterin), Lorenz Witte, Marc Kasper
Hintergrund: Der Freiburger Gesundheits- und Wettbewerbsrechtler Douglas stand DocMorris bereits in mehreren Verfahren gegenüber. Im den ebenfalls seit Jahren geführten Auseinandersetzungen um die Automatenapotheke in Hüffenhardt konnte er sich zuletzt für seinen Mandanten, die deutsche Versandapotheke ‚Fliegende Pillen‘, durchsetzen. Auch am jüngsten Verfahren vor dem BGH um Zugaben zu verschreibungspflichtigen Medikamenten war er auf Apothekenseite beteiligt, musste sich jedoch der Wettbewerbsbehörde geschlagen geben. Die Apothekerkammer Nordrhein gehört seit rund zehn Jahren zu den Stammmandanten der Gesundheits- und Wettbewerbsrechtler von Friedrich Graf von Westphalen.
Auch DocMorris ließ sich von ihren langjährigen Anwälten vertreten: Diekmann ist die Hauskanzlei des Versandhändlers und berät ihn schon seit der Gründung im Jahr 2000. Lange Jahre und auch im BGH-Verfahren 2016 hatte Senior-Partner Thomas Diekmann dem Unternehmen zur Seite gestanden, hier übernahm sein Sohn Moritz. Diekmann hatte das Verfahren 2016 initiiert und nach der EuGH-Entscheidung erste Schadensersatzforderungen gestellt. 2017 stieß Dr. Katharina Wodarz, damals noch bei McDermott Will & Emery, hinzu. Die renommierte Gesundheitsexpertin wechselte Anfang des Jahres ins Medizinrechtsteam der Berliner Kanzlei Raue.