Bürstle hatte sich 1997 Zellen sowie ein Verfahren patentieren lassen wollen, mit dem neurale Vorläuferzellen aus menschlichen Stammzellen gewonnen werden können. Die Umweltorganisation Greenpeace hatte gegen die Erteilung des Patents geklagt und vor dem Bundespatentgericht recht erhalten. Bürstle war daraufhin zum BGH gegangen, der wiederum hatte den Fall wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Dieser entschied, dass jede „menschliche Eizelle“ ein „menschlicher Embryo“ und daher von der Patentierung ausgeschlossen sei, wenn er in dem Verfahren zerstört werden müsse. Entscheidend sei dabei der Tag der Anmeldung des Patents.
Doch auch nach dieser Entscheidung gab Bürstle den Kampf um sein Patent nicht auf und beantragte beim BGH hilfsweise, das Patent in geringerem Umfang für nichtig zu erklären, als das Bundespatentgericht dies getan hat.
Diesem Antrag gab der BGH nun statt und entschied: Das Patent ist nichtig, wenn bei der Gewinnung der Stammzellen Embryonen zerstört werden. Nur wenn Stammzellen durch andere Methoden gewonnen werden, kann das Patent bestehen bleiben. Bürstle selbst hat in der Patentschrift zwar erläutert, dass das Verfahren die Zerstörung von Stammzellen beinhalte. Doch konnte er darlegen, dass bereits beim Anmeldetag ein anderes Verfahren existierte, das ohne die Zerstörung von Embryonen zum gleichen Ergebnis kam. Wenn Bürstle nun eine entsprechende Einschränkung im Patentanspruch macht, kann das Patent bestehen bleiben.
Fraglich bleibt nur, ob der BGH in Zukunft stets solche Disclaimer verlangen wird. „Das könnte die Zerstörung von Embryonen sogar befördern“, meint Gregor König von der Düsseldorfer Patentanwaltskanzlei König Szynka Tilmann von Renesse, „denn Wettbewerber könnten ein solches Patent umgehen, indem sie im Ausland mit Embryonen zerstörend arbeiten und sich dann bei der Vermarktung in Deutschland auf den Disclaimer berufen.“ (cb)