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Die Antwort der Luxemburger Richter auf die Vorlagefrage des BGH fiel anders aus, als von vielen Experten erhofft. In Artikel 13 der Europäischen Insolvenzordnung (heute Art. 16 EuInsVO) öffnet sich danach keine Hintertür, um mittels ausländischem Vertragsrecht den strengen deutschen Nachrangregeln zu entfliehen. Wer im Fall einer Insolvenz als Gläubiger zuerst bedient wird, hänge ausschließlich vom Recht des Staates ab, in dem das Verfahren eröffnet wird, so der EuGH. Bei grenzüberschreitenden Darlehen spiele es deshalb keine Rolle, wenn die Finanzierungsverträge auf einem Recht basieren, demzufolge Verwalter die Rückzahlung eines Darlehens kurz vor der Insolvenz nicht anfechten können.