Mammutverfahren um Sampling

Kunst oder kann das verboten sein? EuGH stärkt Schalast-Mandant Pelham

Nach 28 Jahren geht es in die nächste Runde: Der Europäische Gerichtshof hat im dritten Abschnitt des längsten urheberrechtlichen Streits der deutschen Geschichte zugunsten von Musikproduzent Moses Pelham entschieden. Danach kann Musiksampling als zulässige künstlerische Auseinandersetzung gelten.

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Die Band Kraftwerk klagt wegen eines Samples gegen den Produzenten Moses Pelham.

Das Verfahren um einen Song der Gruppe Kraftwerk läuft seit 1997, und ein Ende ist nicht in Sicht. Der Europäische Gerichtshof hat die vom Bundesgerichtshof vorgelegten Fragen zur sogenannten Pastiche-Schranke im Sinne von Moses Pelham und seinen Mitstreitern zwar beantwortet, die Entscheidung betrifft aber nur den dritten zeitlichen Abschnitt des Verfahrens, den Zeitraum ab Juni 2021. Das Urteil geht nun zurück an den Bundesgerichtshof, wo am 30. Juli die mündliche Verhandlung angesetzt ist. Musiksampling könne für diesen Zeitraum als urheberrechtlich zulässige künstlerische Auseinandersetzung mit einem vorbestehenden Werk eingeordnet werden, so die Luxemburger Richter (Az. C‑590/23) in ihrem Urteil.

Zwei Sekunden wurden zum Zankapfel

Alles begann 1997. Ein Zwei-Sekunden-Schlagzeug-Ausschnitt aus Kraftwerks „Metall auf Metall“ war die Grundlage, mit dem Produzent Moses Pelham durch ständiges Wiederholen eine längere Rhythmus-Frequenz erzeugte. Damit unterlegte er Sabrina Setlurs Lied „Nur mir“. Die Band Kraftwerk klagte wegen Urheberrechtsverletzung.

Was folgte, ist die längste urheberrechtliche Auseinandersetzung in der deutschen Geschichte: eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg, fünf Bundesgerichtshof-Verfahren, drei Berufungsurteile des Hanseatischen Oberlandesgerichts, zwei Verfahren des Bundesverfassungsgerichts und nun zwei EuGH-Verfahren.

Noch ausstehend ist die endgültige Entscheidung für den zweiten Abschnitt, den mittleren Zeitraum von Dezember 2002 bis Juni 2021. Für diesen Abschnitt hatten das Oberlandesgericht Hamburg und der Bundesgerichtshof eine Rechtsverletzung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht hat die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde (Az. 1 BvR 948/25) zur Entscheidung angenommen.

Die Vertreter im Überblick

Andreas Walter

Pelham GmbH, Martin Haas und Sabrina Setlur
Schalast & Partner (Frankfurt): Prof. Dr. Andreas Walter, Luca Schramke, Sarah Scherer (alle Medienrecht)

Kraftwerk
SKN von Geyso (Hamburg): Dr. Hermann Lindhorst (Medienrecht)

Hermann Lindhorst

Europäischer Gerichtshof (Große Kammer): Prof. Dr. Siniša Rodin, Dr. Miroslav Gavalec, Stéphane Gervasoni, Niels Fenger
Generalanwalt: Prof. Dr. Nicholas Emiliou

Hintergrund: Moses Pelham und Schalast-Partner Walter kennen sich schon seit etlichen Jahren. Gemeinsam mit Dr. Udo Kornmeier beriet Walter bereits in den Instanzen vor dem BGH 2016. Auch Kraftwerk und SKN von Geyso verbindet eine langjährige Mandatsbeziehung: Ulrike Hundt-Neumann – mittlerweile im Ruhestand – beriet Kraftwerk bereits 1998, begleitete unter anderem die BGH-Verfahren 2012 und 2016. Lindhorst übernahm das Mandat. SKN von Geyso, die bis vor zwei Jahren, Schlarmann von Geyso hießen, blicken auf eine lange Tradition in der Musikindustrie zurück. Der ehemalige Partner Prof. Dr. Hartwig Ahlberg beriet seinerzeit Musiker-Größen wie Phil Collins.

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