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Booking.com durfte es kooperierenden Hotels nicht untersagen, ihre Zimmer für niedrigere Preise anzubieten als die Plattform selbst. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der vergangenen Woche und betonte, dass grundsätzlich alle Arten von Bestpreisklauseln dem Kartellverbot unterfallen (Az. C-264/23).