Juve Plus Triumph fürs Kartellamt

Bundesgerichtshof kippt enge Bestpreisklausel von Gleiss-Mandantin

Buchungsportale wie Booking.com dürfen Hotels nicht verbieten, Zimmer auf ihrer eigenen Internetseite günstiger anzubieten. Der Bundesgerichtshof hat diese engen Bestpreisklauseln heute für kartellrechtswidrig erklärt. Damit hebt der BGH ein Urteil des Oberlandesgericht Düsseldorf auf. Die Entscheidung ist ein Triumph für das Bundeskartellamt und für die Hotelbranche.

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Andreas Mundt
Andreas Mundt

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich intensiv mit den Geschäftsbedingungen von Hotelbuchungsportalen beschäftigt und geprüft, ob Bestpreisklauseln in Verträgen zwischen Buchungsplattformen und Hotels den freien Wettbewerb beschränken. Die heutige Entscheidung war eine enge Kiste. Aufgrund der „Komplexität des Falls mit seinen vielen Facetten“ hat der BGH-Senat heute Vormittag über drei Stunden verhandelt. Beobachter haben zwischendurch über eine Vertagung der Entscheidung oder eine Vorlage an den EuGH spekuliert. Das Urteil wurde entsprechend mit Spannung erwartet und dürfte Signalwirkung für andere Länder in Europa sowie andere Internetplattformen haben. 

Das kartellrechtliche Tauziehen um Bestpreisklauseln hat eine längere Historie: Seit Jahren streiten sich Booking.com, aber auch andere Buchungsportale wie HRS und Expedia in der Sache mit dem Amt. Es gibt zwei Arten dieser Klauseln: Bei so genannten ‚weiten Bestpreisklauseln‘ dürfen Hotels weder auf ihrer eigenen Seite noch bei anderen Portalen einen besseren Preis anbieten. Diese weiten Klauseln sind seit 2015 rechtskräftig verboten, wenn ein Buchungsportal mehr als 30 Prozent Marktanteil hat. Enge Bestpreisklauseln untersagen es Hotels, auf ihrer eigenen Internetseite Zimmer günstiger anzubieten als auf der Plattform.

Die so genannten ‚engen Bestpreisklauseln‘, um die es im BGH-Verfahren geht, hatte das Kartellamt Ende 2015 für unzulässig erklärt und in Deutschland verboten. Gegen diese Untersagung wehrte sich die Buchungsplattform Booking.com erfolgreich: Das OLG Düsseldorf entschied 2019 zugunsten des Hotelportals und hob die Entscheidung des Kartellamts auf. Der OLG-Senat unter Richter Kühnen ließ keine Revision zu. Das Kartellamt legte eine Nichtzulassungsbeschwerde ein, welcher der Bundesgerichtshof 2020 entsprach. Die heutige BGH-Entscheidung dürfte das Ende von Preisparitätsklauseln einläuten. 

Unterschiedliche Auffassungen in Düsseldorf und Karlsruhe

Ines Bodenstein
Ines Bodenstein

Die BGH-Richter sind – wie bereits im Verfahren zum Streit zwischen Facebook und dem Kartellamt – anderer Ansicht als das OLG und folgten den Argumenten von Richter Kühnen nicht. Die engen Bestpreisklauseln beinträchtigen den Wettbewerb und stellen aus ihrer Sicht keine notwendige Nebenabrede dar. Booking.com sei nicht auf diese Klauseln angewiesen. Auch das Trittbrettfahrer-Argument – aus Sicht des Buchungsportals der Knackpunkt – verfange nicht und sei plattformimmanent. Nach Ansicht des OLG sei ohne Bestpreisklauseln Trittbrettfahrern Tür und Tor geöffnet und Hotels würden Portale wie Booking.com nur noch nutzen, um Interessenten auf ihre eigene Internetseite mit günstigeren Preisen zu locken. Das Bundeskartellamt hatte angebracht, es gäbe nur einen verschwindend geringen Anteil von Trittbrettfahrern unter den Kunden der Portale. 

Das Bundeskartellamt begrüßte die Entscheidung: „Bestpreisklauseln können den Wettbewerb zwischen Plattformen behindern. Sie können sich zum Nachteil der Anbieter – wie hier den Hoteliers – auswirken und höhere Preise für die Verbraucherinnen und Verbraucher bedeuten“, sagte Kartellamtspräsident Andreas Mundt. Amazon habe ähnliche Klauseln für die Händler auf seinem Marktplatz nach Intervention des Bundeskartellamts bereits 2013 aufgegeben. In anderen europäischen Ländern seien Bestpreisklauseln sogar gesetzlich verboten worden.

Das Kartellamt ist schon länger sehr aktiv auf dem Feld der Digitalwirtschaft und sorgt mit Verfahren gegen Hotelbuchungsportale sowie Internetgiganten wie Facebook oder Amazon regelmäßig für Aufsehen. Erst heute hat die Behörde ein weiteres Verfahren gegen Amazon nach den durchaus umstrittenen neuen Vorschriften für Digitalkonzerne nach Paragraf 19a GWB eingeleitet. 

Vertreter Booking.com
Rohnke Winter (Karlsruhe): Dr. Thomas Winter (BGH-Vertretung)
Gleiss Lutz: Dr. Ines Bodenstein; Dr. Christian Steinle (beide Stuttgart), Dr. Ingo Brinker (München); Associate: Mario Meinzer (Stuttgart)

Vertreter Bundeskartellamt
Inhouse Recht (Bonn): Jörg Nothdurft (Leiter Prozessabteilung), Silke Hossenfelder (Leiterin Grundsatzabteilung)

Vertreter Expedia (Beigeladene)
King & Wood Mallesons (München): Tilman Siebert

Volker Soyez
Volker Soyez

Vertreter Hotelverband Deutschland (Beigeladene)
SGP Rechtsanwälte (Brüssel): Dr. Volker Soyez

Bundesgerichtshof, Kartellsenat
Prof. Dr. Peter Meier-Beck (Vorsitzender Richter), Prof. Dr. Wolfgang Kirchhoff, Dr. Stefanie Roloff, Dr. Patricia Rombach, Dr. Jan Tolkmitt

Hintergrund: Soweit bekannt, verließ sich das Kartellamt auf den Rat seiner langjährigen Syndikusanwälte Nothdurft und Hossenfelder. 

Das Unternehmen Booking.com hatte auf vertraute Berater gesetzt: Genau wie im OLG-Beschwerdeverfahren ließ sich die Plattformbetreiberin wieder von Gleiss Lutz unter Federführung von Bodenstein und Steinle vertreten. Zudem zog sie BGH-Anwalt Winter hinzu, mit dem sie auch das Facebook-Verfahren zusammen bestritten hatte.

In dem ursprünglichen Kartellamtsverfahren hatte Booking.com Quinn Emanuel Urquhart & Sullivan unter Federführung der Hamburger Partnerin Dr. Nadine Herrmann mandatiert.

Tilman Siebert
Tilman Siebert

Kartellrechtler Soyez vertritt den Hotelverband seit Beginn der Auseinandersetzungen, seinerzeit war er noch bei Haver & Mailänder. Auch in Schadensersatzverfahren gegen Booking.com setzt der Verband auf Soyez, der seit Sommer 2020 zur Partnerriege der Neu-Ulmer Rechtsanwaltsgesellschaft SGP zählt.

Die weitere Beigelandene Expedia wird schon seit 2010 von dem Kartellrechtler Siebert beraten, sowohl in Fusionskontrollen, als auch in streitigen Themen. Das Onlinereisebüro, dessen Mutterhaus in Washington sitzt, folgte dem Berater, als er 2017 zu Reed Smith ging und auch, als sich Siebert vor kurzem King & Wood Mallesons anschloss. (Silke Brünger) 

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