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Damit räumte der Gerichtshof Ungereimtheiten zwischen der europäischen Verordnung über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel (Nr.1610/96) und der europäischen Richtline (91/414) aus dem Weg, nach der die nationalen Behörden in der EU Pflanzenschutzmittel zulassen. Umstritten war bislang, ob ergänzende Schutzzertifikate erlassen werden können, wenn das Pflanzenschutzmittel erst vorläufig zugelassen wurde oder nur, wenn eine endgültige Zulassung vorliegt.