Der BGH wies nun die Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts mit der Begründung zurück, dass das Gesetz nur externes Wachstum von Unternehmen der Fusionskontrolle unterwerfe. Das gelte für einen Lizenzvertrag nur dann, wenn damit eine bereits bestehende Marktposition übernommen werde. Genau diese bestehende Marktposition sah das Gericht jedoch bei dem deutschen ‚National Geographic‘ zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht gegeben.
Vertreter Bundeskartellamt
Inhouse (Bonn): Jörg Nothdurft (Leiter der Prozessabteilung; Vertretung vor dem BGH), Klaus Paetow (Vorsitzender der 6. Beschlusskammer; für Verwaltungsverfahren des Bundeskartellamtes und Verfahren vor dem OLG)
Vertreter G+J
Freshfields Bruckhaus Deringer (Düsseldorf): Prof. Dr. Gerhard Wiedemann
SJ Berwin (München): Dr. Alexander Rinne; Associate: Dr. Axel Walz
Vertreter National Geographic Society
Hogan & Hartson (Berlin): Dr. Eckhard Bremer – aus dem Markt bekannt
BGH, Kartellsenat
Prof. Dr. Günter Erhard Hirsch (Vorsitzender Richter, Präsident des BGH)
Freshfields vertritt G+J regelmäßig im Kartellrecht. So war Wiedemann unter anderem tätig, als die Hamburger die Mehrheit an der Motor Presse Stuttgart übernahmen (JUVE 01/05). Die Kanzlei vertritt zudem regelmäßig den G+J-Mutterkonzern Bertelsmann, zuletzt unter anderem als Beigeladene bei der gescheiterten Übernahme des TV-Konzerns ProSiebenSat.1 durch den Axel Springer Verlag (JUVE 03/06).