Die Klausel, so der BGH, stelle eine unangemessene Benachteiligung der Kunden dar. Sie ließe sich so auslegen, dass der Versorger die Preisänderungen zwar weiterreichen kann, aber nicht muss. Damit lägen Schwankungen ausschließlich im Risiko des Kunden. Der Versorger sei jedoch verpflichtet, Preisschwankungen nach oben wie unten und nach gleichen Maßstäben zu berücksichtigen.
Vertreter Kunden
Alexander Grundmann (Leipzig)
Golzer (Leipzig): Thomas Golzer
Kummer & Wassermann (Ettlingen): Peter Wassermann (BGH-Vertretung)
Vertreter Enso
Freshfields Bruckhaus Deringer (Düsseldorf): Dr. Bernd Kunth, Dr. Stefan Tüngler
Prof. Dr. Achim Krämer (BGH-Vertretung; Karlsruhe)
Kartellsenat des BGH
Prof. Dr. Joachim Bornkamm (Vorsitzender Richter)
Freshfields-Counsel Tüngler übernahm die Federführung des Mandats im laufenden Verfahren allein, da Partner Dr. Bernd Kunth die Kanzlei altersbedingt verließ. Die Vertreter der Kunden sind öffentlich bekannt.