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Gasversorger muss ausgleichen

Gasversorger dürfen Preisänderungen bei ihren Lieferanten nicht ohne weiteres an ihre Kunden weiterreichen. Das entschied der Kartellsenat des BGH Ende April.Zum Hintergrund: Der Gasversorger Enso, früher Sachsen Ost, hatte in seinen Verträgen eine Klausel, wonach er die jeweiligen Preise ändern durfte, wenn seine Lieferanten dies taten. Zwischen Juni 2005 und April 2006 erhöhte der Versorger die Preise vier Mal. 160 Kunden gingen dagegen gerichtlich vor. Vor dem LG Dresden hatten sie Erfolg, das OLG Dresden wies die Berufung des Versorgers zurück. Nun scheiterte er auch mit der Revision.

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Die Klausel, so der BGH, stelle eine unangemessene Benachteiligung der Kunden dar. Sie ließe sich so auslegen, dass der Versorger die Preisänderungen zwar weiterreichen kann, aber nicht muss. Damit lägen Schwankungen ausschließlich im Risiko des Kunden. Der Versorger sei jedoch verpflichtet, Preisschwankungen nach oben wie unten und nach gleichen Maßstäben zu berücksichtigen.

Vertreter Kunden

Alexander Grundmann (Leipzig)

Golzer (Leipzig): Thomas Golzer

Kummer & Wassermann (Ettlingen): Peter Wassermann (BGH-Vertretung)

Vertreter Enso

Freshfields Bruckhaus Deringer (Düsseldorf): Dr. Bernd Kunth, Dr. Stefan Tüngler

Prof. Dr. Achim Krämer (BGH-Vertretung; Karlsruhe)

Kartellsenat des BGH

Prof. Dr. Joachim Bornkamm (Vorsitzender Richter)

Freshfields-Counsel Tüngler übernahm die Federführung des Mandats im laufenden Verfahren allein, da Partner Dr. Bernd Kunth die Kanzlei altersbedingt verließ. Die Vertreter der Kunden sind öffentlich bekannt.

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