Gestern hatte das Arbeitsgericht Frankfurt am Main den Eilantrag der DB, den sogenannten Wellenstreik der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) mit einer einstweiligen Verfügung zu unterbinden, abgelehnt (Az. 12 Ga 37/24). Noch in der Nacht hatte die Deutsche Bahn angekündigt, dagegen Berufung einzulegen.
Der für die Bahn sprechende Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister (AGV MOVE) kritisierte vor allem, die Streikankündigung der Lokführer sei zu kurzfristig. Besonders ein Streik im Bereich DB Cargo – d.h. dem Güterverkehr – sei unverhältnismäßig, da hier durch einen Vorlauf von nur 22 Stunden die Versorgung gefährdet sei.
Besonders strittig aber war die Frage, ob die GDL nicht streikfähige Forderungen mit den aktuellen Streikmaßnahmen verfolgt. So argumentierte die DB etwa vor Gericht, dass die Forderung der GDL, das Tarifeinheitsgesetz (TEG) nicht anzuwenden, rechtswidrig sei. Zudem verletzte ihre Forderung nach einem Deutschlandticket die Friedenspflicht, da schon ein Tarifvertrag bestehe, der vergünstigte Personenbeförderung regle.
Streik ist nicht unverhältnismäßig
Schon die 12. Kammer am Arbeitsgericht hatte die streitgegenständliche Arbeitskampfmaßnahme als nicht unverhältnismäßig eingestuft (Az. 12 Ga 37/24). Auch habe die GDL den aktuellen Streik nicht zu kurzfristig angekündigt. Nun folgte auch die zweite Instanz – die 10. Kammer des Landesarbeitsgericht – dieser Argumentation und lehnte den Antrag der DB-Vertreterin ab (Az. 10 GLa 229/24).
Schon im Januar hatte die GDL Eilanträge des DB-Arbeitgeberverbands sowie des Regionalbahnbetreibers Transdev abgewehrt. Damals hatten die Arbeitsgerichte zu prüfen, ob die Gründung der genossenschaftlichen Tochterfirma FairTrain e.G. zu einem Wegfall der Tariffähigkeit der GDL geführt habe.
Die Bahn kündigte nun an, vorerst rund 20 Prozent des üblichen Fahrplans im Fernverkehr anzubieten während des sogenannten Wellenstreiks. Rund 23.000 Zugfahrten des Fern- und Regional- und S‑Bahnverkehrs müssten neu geplant werden, bevor der Verkehr nach Beendigung der Streiks wieder Normalbetrieb erreichen könne.
Berater GDL
Moog (Darmstadt): Dr. Tobias Moog (M&A/Arbeitsrecht); Associate: Franziska Langer (Arbeitsrecht)
Graf von Westphalen (Frankfurt): Christof Kleinmann, Dr. Holger Kühl; Associate: Dr. Arne Lordt (alle Arbeitsrecht)
Berater AGV MOVE/Deutsche Bahn
Allen & Overy: Thomas Ubber (Frankfurt); Associate: Dr. Felicia von Grundherr (München; beide Arbeitsrecht)
Inhouse Recht (Berlin, Frankfurt): Florian Weh (Hauptgeschäftsführer AGV MOVE), Dr. Klaus Linde (Vorstand AGV MOVE; Leiter Beschäftigungsbedingungen und Sozialpolitik bei der Deutschen Bahn), Dr. Till Stadtmüller (Senior Manager Tarifpolitik AGV MOVE)
Arbeitsgericht Frankfurt, 12. Kammer: Dr. Stephanie Lenze (Vorsitzende Richterin)
Landesarbeitsgericht Hessen, 10. Kammer: Dr. Michael Horcher (Vorsitzender Richter)
Hintergrund: Die GDL vertraute früher regelmäßig auf die Leipziger Kanzlei Gross. Doch im aktuellen Tarifstreit setzt sie auf eine Doppelvertretung durch Moog und Graf von Westphalen
Seit 2019 ist die Darmstädter Sozietät Moog in verschiedenen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten für die Gewerkschaft tätig. Im Januar hatten ihr Moog-Partner Dr. Jan Moritz Schilling im Verfügungsverfahren zur Seite gestanden, als es um die rechtlichen Auswirkungen der Tochterfirma FairTrain auf die Tariffähigkeit der GDL ging. In dem jetzigen streikrechtlichen Verfahren übernahm hingegen Namenspartner Moog mit Associate Langer die Vertretung der GDL.
Graf von Westphalen, die auch immer mal wieder sichtbar wird in Arbeitskämpfen, berät beispielsweise auch den Deutschen Beamtenbund schon lange im Gesellschaftsrecht. Darüber kam nach JUVE-Recherchen auch der Kontakt zur GDL zustande.
Allen & Overy-Partner und Arbeitskampfexperte Ubber ist seit vielen Jahren für die Bahn im Tarifkonflikt mit den Lokführern im Einsatz. Die aktuellen Verfahren bestreitet er gemeinsam mit Senior Associate Felicia von Grundherr.