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Grundsatzurteil im Pharmarecht

Das ergänzende Schutzzertifikat für den Arzneimittelwirkstoff Omeprazol ist nichtig. Dies hat der EuGH nach sechsjähriger Verfahrensdauer beschlossen. Geklagt hatte der Generika-Hersteller ratiopharm gegen die Patent-Inhaberin AstraZeneca.

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Die Luxemburger Richter kippten das Schutzzertifikat, weil sie darin einen Verstoß gegen die Übergangsregelung der entsprechenden EU-Verordnung sahen. Dem Urteil wird seitens der gesamten Pharmaindustrie grundsätzliche Bedeutung zugemessen, weil erstmals Grundbegriffe der Verordnung höchstrichterlich geklärt wurden.

Omeprazol gilt mit sechs bis sieben Milliarden Euro als das umsatzstärkste Arzneimittel weltweit. Zu einer ganzen Serie von Patentstreitigkeiten um den Wirkstoff und entsprechende Arzneimittel war es daher in den vergangenen Jahren zwischen Generika-Anbietern und AstraZeneca gekommen. Bereits 1997 hatte das Bundespatentgericht auf Klage von ratiopharm das ergänzende Schutzzertifikat für nichtig erklärt. Das Berufungsverfahren hatte der BGH anschließend ausgesetzt und dem EuGH zu Entscheidung vorgelegt. Daraufhin waren mehrere parallele Hauptsacheverfahren europaweit ausgesetzt worden, um das Urteil der Europa-Richter abzuwarten. ratiopharm und AstraZeneca stehen sich in einer weitere Nichtigkeitsklage vor dem BGH gegenüber, deren Gegenstand ein Galenik-Patent für Omeprazol ist. Vertreter ratiopharm

Gleiss Lutz (Stuttgart): Dr. Thomas Bopp, Dr. Herwig Lux (alle Instanzen)

Vertreter AstraZeneca

Clifford Chance (Frankfurt): Jürgen Kicker (1. Instanz, Prozessbegleitung BGH und EuGH)

@Dr. Oliver Claus Brändel (Karlsruhe; BGH und EuGH)

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