Juve Plus OLG sieht DSGVO-Verstoß

GvW hält Telekoms „bestes Netz“ vom Display fern

Die Telekom durfte Smartphone-Displays nicht zur Werbefläche machen. Das OLG Düsseldorf bestätigte im Streit mit 1&1 die Eilentscheidung: „Im besten Netz“ als Netzbetreiberkennung war Werbung, drängte sich den Kunden unzumutbar auf und verletzte mangels Rechtsgrundlage auch die DSGVO.

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Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die einstweilige Verfügung gegen die Telekom wegen ihrer Kampagne „Besser im besten Netz“ bestätigt und die Berufung vollständig zurückgewiesen (Az. I-20 U 63/26). Die Wettbewerberin 1&1 hatte die Aktion im Eilverfahren als Verstoß gegen Lauterkeits- und Datenschutzrecht angegriffen. Seit Ende Januar hatte der Konzern die Netzbetreiberkennung auf Millionen Smartphones seiner Mobilfunkkunden per Over-the-Air-Update von „telekom.de“ auf „Im besten Netz“ umgestellt. Das Landgericht Düsseldorf hatte dies bereits im Februar untersagt und das Verbot Ende März bestätigt. Kurz darauf kehrte die Telekom zur alten Kennung zurück.

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