Die Auseinandersetzung um Kabelgebühren für die Sender von ARD und ZDF beschäftigt seit 2013 eine Vielzahl von Gerichten in der gesamten Republik. Ein Teil spielt sich dabei in den Sälen der Zivilgerichte ab, der andere vor den Verwaltungsgerichten.
Alles hatte damit begonnen, dass ARD und ZDF Mitte 2012 ihre Verträge mit den Netzbetreibern Kabel Deutschland und Unitymedia kündigten und die Zahlung der Einspeisegebühren einstellten. Bis dahin hatten die Öffentlich-Rechtlichen jährlich etwa 60 Millionen Euro an die Netzbetreiber gezahlt, damit diese ihr Programm analog und digital verbreiten.
Die Begründung, dass ARD und ZDF nun nicht mehr zahlen wollen: Es sei nicht gerechtfertigt, dass sowohl die Zuschauer als auch die Sender für die Arbeit der Netzbetreiber zahlen müssten. Die Rundfunkanstalten wähnten sich auf der sicheren Seite, da Kabel Deutschland und Unitymedia wegen der sogenannten „Must-Carry“-Regel ohnehin verpflichtet sind, die öffentlich-rechtlichen Programme im Kabel zu übertragen. Die Netzbetreiber stellen diese Regel nicht grundsätzlich infrage, argumentieren aber, dass mit dem rechtlichen Zwang zur Verbreitung bestimmter Sender auch eine Verpflichtung dieser Sender einhergeht, sich an den Kosten zu beteiligen.
Showdown vor dem Bundesverwaltungsgericht wahrscheinlich
Die zivilrechtliche Frage, ob die Kündigung rechtmäßig war, ist inzwischen schon beim Bundesgerichtshof anhängig gewesen. Der hatte im Sommer 2015 dazu aber kein abschließendes Urteil gefällt, sondern die Fälle zurück an die Oberlandesgerichte Stuttgart und München verwiesen: Sie müssten prüfen, ob sich die Sender vorab über die Kündigung der Verträge verständigt hätten. Falls ja, wäre das ein kartellrechtlicher Verstoß und die Kündigungen damit nichtig. Falls die Kündigungen jedoch rechtens gewesen seien, müssten sich die Vorinstanzen auch Gedanken über die Ausgestaltung der Verträge machen (Az. KZR 83/13 und KZR 3/14).
Der aktuelle Fall betrifft die genehmigungsrechtliche Aufarbeitung des Streits vor den Verwaltungsgerichten. Kabel Deutschland hatte im Sommer 2014 angekündigt, den Sender ‚br-alpha‘ nach einer Namensänderung in ‚ARD-alpha‘ nicht mehr im bayerischen Kabelnetz zu übertragen. An die „Must-Carry“-Bestimmungen fühlte sich Kabel Deutschland durch die Änderung nicht mehr gebunden und wurde in dieser Auffassung von der zuständigen Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) bestätigt.
Im Eilverfahren hatte das Verwaltungsgericht München die BLM-Entscheidung kassiert und die Einspeisung von ARD-alpha ins Kabelnetz angeordnet. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat dies nun bestätigt. Es ist davon auszugehen, dass der Fall nach dem Hauptsacheverfahren in Zukunft auch vor dem Bundesverwaltungsgericht wieder auftauchen wird.
Der Bundesgerichtshof verhandelt Anfang April wieder zu dem Thema, dann geht es um die Einspeiseverträge für die Gemeinschaftsprogramme der ARD.
Berater Bayerischer Rundfunk
Loschelder (Köln): Dr. Raimund Schütz (Federführung), Dr. Kristina Schreiber; Associate: Dr. Maike Friedrich (alle Regulierungsrecht)
Berater Bayerische Landesmedienanstalt
Schönefelder Ziegler Lehners (München): Eike Schönefelder, Philipp Berger
Inhouse (München): Prof. Roland Bornemann (Leiter Rechtsabteilung)
Berater Vodafone Kabel Deutschland (als Nebenbeteiligte)
Hengeler Mueller (Berlin): Prof. Dr. Wolfgang Spoerr (Öffentliches Recht/Medien); Associate: Tobias Schubert
Hintergrund: Die Kanzleien beraten ihre Mandaten im Kabelstreit schon seit Beginn der Auseinandersetzungen durch die Instanzen. Auch die Münchner Verwaltungsrechtsboutique Schönefelder Ziegler Lehners ist regelmäßig für die BLM tätig. Neben Vodafone Kabel Deutschland ist auch Unitymedia häufig eine Streitbeteiligte, sie wird regelmäßig von Prof. Norbert Wimmer von White & Case betreut. Das ZDF setzt in den Verfahren auf ein Team von Noerr um Prof. Johannes Kreile und Christian Mayer (Christiane Schiffer).