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Wenn Unternehmen Preise absprechen, gilt der sogenannte Anscheinsbeweis: Es wird wohl Geschädigte geben, die Anspruch auf Kartellschadensersatz haben. Bei einem Informationsaustausch ohne echte Preisabsprache gilt das laut Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth aber nicht (Az. 19 O 9571/14). Die Richter wiesen eine Klage der Handelskette Norma gegen mehrere Lebensmittelkonzerne ab. Das Urteil elektrisiert auch in anderen Prozessen die Beklagtenvertreter.