Juve Plus

Kein Schadensersatz für Tchibo

Tchibo hat wegen eines Verkaufsverbots von Taschenlampen keinen Anspruch auf Schadensersatz. Der Hamburger Kaffeeriese hatte von der US-amerikanischen Mag Instruments Inc. eine Summe von 1,6 Millionen Euro gefordert. Der BGH wies Ende letzten Jahres die von Tchibo eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ab und beendete damit einen 13 Jahre dauernden Rechtsstreit. Die jetzige Entscheidung geht auf eine Auseinandersetzung zurück, die im Herbst 1993 zwischen Eduscho (ab 2000 mit Tchibo verschmolzen) und Mag ihren Anfgang nahm: Mag erwirkte damals eine einstweilige Verfügung vor dem LG München, die Eduscho den Vertrieb einer Aluminium-Taschenlampe (genannt Topshop-Lampe) verbot. Der Grund: Die Topshop-Lampe ähnelte zu sehr der typischen Maglite Taschenlampe.

Teilen Sie unseren Beitrag

Weiterlesen mit Juve Plus

  • Zugang zu allen digitalen JUVE Inhalten inklusive E-Paper aller Magazine
  • Exklusiver Zugang zu allen Rankings, Datenanalysen und Hintergrundartikeln
  • Inhouse-Teams erhalten kostenfreien Zugriff
  • Themennewsletter JUVE Business Weekly und JUVE Tech Weekly

4 Wochen gratis testen

Ihre Firma hat bereits ein JUVE+-Abo?

Auch in der Hauptsacheklage hatte Mag vor dem LG München zunächst Erfolg, scheiterte jedoch vor dem OLG. Die Richter wiesen 1997 die Klage ab, die Revision zum BGH wurde nicht angenommen. Damit stand rechtskräfitg fest, dass Eduscho die TopShop-Lampe vertreiben durfte. Tchibo als die Rechtsnachfolgerin von Eduscho verklagte daraufhin im Herbst 2000 vor dem LG Hamburg Mag auf Zahlung von Schadensersatz. Eduscho sei Gewinn entgangen, weil man in den Jahren 1993 bis 1998 keine Topshop-Lampen verkaufen konnte.

Artikel teilen

Gerne dürfen Sie unseren Artikel auf Ihrer Website und/oder auf Social Media zitieren und mit unserem Originaltext verlinken. Der Teaser auf Ihrer Seite darf die Überschrift und einen Absatz des Haupttextes enthalten. Weitere Rahmenbedingungen der Nutzung unserer Inhalte auf Ihrer Website entnehmen Sie bitte unseren Bedingungen für Nachdrucke und Lizenzierung.

Für die Übernahme von Artikeln in Pressespiegel erhalten Sie die erforderlichen Nutzungsrechte über die PMG Presse-Monitor GmbH, Berlin.
www.pressemonitor.de