Auch in der Hauptsacheklage hatte Mag vor dem LG München zunächst Erfolg, scheiterte jedoch vor dem OLG. Die Richter wiesen 1997 die Klage ab, die Revision zum BGH wurde nicht angenommen. Damit stand rechtskräfitg fest, dass Eduscho die TopShop-Lampe vertreiben durfte. Tchibo als die Rechtsnachfolgerin von Eduscho verklagte daraufhin im Herbst 2000 vor dem LG Hamburg Mag auf Zahlung von Schadensersatz. Eduscho sei Gewinn entgangen, weil man in den Jahren 1993 bis 1998 keine Topshop-Lampen verkaufen konnte.
Das LG sowie später auch das Hanseatische OLG wiesen die Klage ab. Durch das besondere Vertriebssystem von Eduscho bzw. Tchibo sei nicht damit zu rechnen gewesen, dass diesselbe Taschenlampe noch einmal zum Verkauf angeboten worden wäre. Denn das Vertriebssystem bestehe aus einem zwei-wöchigen Phasensystem, das zwar bestimmte Warengattungen regelmäßig wiederhole, identische Produkte jedoch nur vereinzelt wieder anbiete.
Vertreter Tchibo
Harmsen Utescher (Hamburg): Dr. Michael Schaeffer
Jordan & Hall (Karlsruhe): Götz Jordan (BGH-Vertretung)
Vertreter Mag Instruments
Taylor Wessing (München): Dr. Sabine Rojahn, Christoph de Coster
Vorwerk & Schultz (Karlsruhe): Dr. Michael Schultz
Hanseatisches Oberlandesgericht, 5. Zivilsenat
Axel Gärtner (Vorsitzender Richter)
BGH, 9. Zivilsenat
Dr. Gero Fischer (Vorsitzender Richter)
Taylor Wessing-Partnerin Rojahn hat ihre Mandantin Mag Instruments seit 1993 in mehr als 100 Abmahnungs- und gerichtlichen Verfahren im Zusammenhang mit dem Design der Stabtaschenlampe von Maglite vertreten.