2004 legte die EnBW die Anlage wieder still, da sie über Jahre hinweg Verluste in dreistelliger Millionenhöhe verursachte. Zwei weitere geplante Anlagen in Ansbach und im Tessin gingen nie in Betrieb. Thermoselect wirft dem Energieversorger vor, die Karlsruher Anlage durch eigenmächtige Änderungen sabotiert und die Technologie durch geschäftsschädigende Aussagen unverkäuflich gemacht zu haben.
Denn die EnBW hatte das Thermoselect-Engagement auf einer Bilanzpressekonferenz als „Sanierungsfall“ und „Altlast“ bezeichnet. Derartige Werturteile seien aber erlaubt, urteilte das OLG jetzt. Zudem sei die EnBW nicht dazu verpflichtet, die Müllverbrennungsanlage zu ertüchtigen. Das LG Karlsruhe hatte die Klage zuvor im Juni 2006 abgewiesen.
Eine Revision beim BGH wurde nun nicht zugelassen. Thermoselect will jedoch Nichtzulassungsbeschwerde einlegen. Weiterhin anhängig ist eine Schiedsklage der EnBW gegen Thermoselect auf Rückabwicklung des Karlsruher Anlagevertrags.
Vertreter Thermoselect
Schelling & Partner (Stuttgart): Dr. Winfried Holtermüller
Vertreter EnBW
Oppenländer (Stuttgart): Dr. Jens Kaltenborn (Federführung), Michael Rudnau
Inhouse (Karlsruhe): Dr. Norbert Sturm (Konzernbevollmächtigter)
OLG Karlsruhe, 8. Zivilsenat
Dr. Liselotte Ernst (Vorsitzende Richterin)
Oppenländer ist regelmäßig für die EnBW tätig und vertritt den Stromversorger auch im noch anhängigen Schiedsverfahren gegen Thermoselect. Das Schweizer Unternehmen hatte ursprünglich Shearman & Sterling mandatiert, die Kanzlei legte das Mandat aber aus unbekannten Gründen nieder. Daraufhin ließ sich Thermoselect in erster Instanz von der Karlsruher Kanzlei Klumpp & Miebach vertreten. Schelling kam in der zweiten Instanz über eine Empfehlung aus dem Markt ins Mandat. In der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH wird die Ettlinger Kanzlei Osterloh Thermoselect vertreten.