Der BGH entschied nun, dass öffentliche Auftraggeber als Mitglieder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit Versicherungsdienstleistungen nicht im Wege eines „Inhouse“-Geschäfts ohne Auschreibung beschaffen dürfen.
In der Urteilsbegründung dehnte der BGH dies auch auf Aktiengesellschaft aus. Selbst wenn die AG vollständig der öffentlichen Hand gehöre, könne diese die Gesellschaft nicht direkt steuern. Das aber sei nach den Anforderungen des Europäischen Gerichtshofes Voraussetzung für eine Direktvergabe. Die Sache wurde an das OLG Köln zurückverwiesen.
Vertreter GVV Kommunalversicherung
Heuking Kühn Lüer Wojtek (Düsseldorf): Dr. Ute Jasper
Prof. Dr. Achim Krämer (Karlsruhe) (BGH-Anwalt)
Vertreter Provincial Rheinland
@Büttner & Baukelmann (Karlsruhe): Dr. Peter Baukelmann (BGH-Anwalt) – aus dem Markt bekannt
Bundesgerichtshof, 1. Zivilsenat
Prof. Dr. Joachim Bornkamm (Vorsitzender Richter)
Heuking vertritt die GVV regelmäßig.