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Keine Inhouse-Geschäfte mehr mit Aktiengesellschaften

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Öffentliche Auftraggeber dürfen ihre Tochterunternehmen nicht mehr direkt beauftragen, wenn es sich dabei um eine Aktiengesellschaft handelt.Dies entschied überraschend der BGH. In dem eigentlich vorausgegangenen Rechtsstreit vor dem LG und dem OLG Köln hatte die Provincial Rheinland den Wettbewerber GVV Kommunalversicherung verklagt, weil diese Versicherungsverträge mit öffentlichen Auftraggebern ohne vorherige Ausschreibung abgeschlossen hatte.

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Der BGH entschied nun, dass öffentliche Auftraggeber als Mitglieder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit Versicherungsdienstleistungen nicht im Wege eines „Inhouse“-Geschäfts ohne Auschreibung beschaffen dürfen.

In der Urteilsbegründung dehnte der BGH dies auch auf Aktiengesellschaft aus. Selbst wenn die AG vollständig der öffentlichen Hand gehöre, könne diese die Gesellschaft nicht direkt steuern. Das aber sei nach den Anforderungen des Europäischen Gerichtshofes Voraussetzung für eine Direktvergabe. Die Sache wurde an das OLG Köln zurückverwiesen.

Vertreter GVV Kommunalversicherung

Heuking Kühn Lüer Wojtek (Düsseldorf): Dr. Ute Jasper

Prof. Dr. Achim Krämer (Karlsruhe) (BGH-Anwalt)

Vertreter Provincial Rheinland

@Büttner & Baukelmann (Karlsruhe): Dr. Peter Baukelmann (BGH-Anwalt) – aus dem Markt bekannt

Bundesgerichtshof, 1. Zivilsenat

Prof. Dr. Joachim Bornkamm (Vorsitzender Richter)

Heuking vertritt die GVV regelmäßig.

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