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Keine Mehrvergütung wegen verzögerter Vergabe

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Eine Straßenbaufirma kann von der Straßenbauverwaltung keine Nachzahlungen verlangen, weil sich das Vergabeverfahren verzögert hat. Das Landgericht Essen entschied in erster Instanz, dass ein solcher Anspruch auf Mehrvergütung nicht besteht. In dem Fall hatte die Straßenbauverwaltung Nordrhein-Westfalen eine Baumaßnahme europaweit ausgeschrieben. Die Bilfinger Berger Verkehrswegebau gab das wirtschaftlichste Angebot ab und sollte den Zuschlag erhalten. Der zweitplatzierte Bieter strengte allerdings ein Nachprüfungsverfahren an, so dass der Zuschlag nicht wie geplant erteilt werden konnte.

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Die Firma erklärte hierauf, dass sie sich weiterhin an ihr Angebot halten wolle. Bilfinger erhielt nach Abschluss des Verfahrens den Zuschlag, klagte aber noch vor Fertigstellung der Baumaßnahmen gegen die Verwaltung und forderte mehrere Nachtragszahlungen von insgesamt rund 1,3 Millionen Euro. Als Begründung gab das Unternehmen an, dass während des Nachprüfungsverfahrens die Preise für die benötigten Rohstoffe drastisch gestiegen seien. Die Straßenbauverwaltung als Auftraggeberin solle für die Mehrkosten aufkommen, da sie das Vergabeverfahrensrisiko trage.

Das Landgericht Essen entschied jedoch, dass die so genannte Angebotsbindefristerklärung des Unternehmens verbindlich sei und daher kein Anspruch auf Mehrvergütung bestehe. Da in einigen Entscheidungen von Oberlandesgerichten den Bietern aber solche Ansprüche bereits zuerkannt wurden, kündigte Bilfinger an, Berufung einlegen zu wollen und gegebenenfalls bis vor den Bundesgerichtshof zu ziehen.

Vertreter Bilfinger Berger Verkehrswegebau

Leinemann und Partner (Berlin): Prof. Dr. Ralf Leinemann (Baurecht/Vergaberecht)

Vertreter Straßenbauverwaltung Nordrhein-Westfalen

Heinemann & Partner (Essen): Jörn Bröker (Baurecht)

Inhouse : Herbert Göbbeln (Justiziar Landesbetrieb Straßenbau)

Landgericht Essen, 4. Zivilkammer

Alfred Dudda (Vorsitzender Richter)

Heinemann vertritt die Straßenbauverwaltung Nordrhein-Westfalen laufend in verschiedenen Prozessen. Dass sie in diesem Fall auch das Berufungsmandat erhält, ist unwahrscheinlich, da die Verwaltung für jede Instanz prinzipiell eine andere Kanzlei beauftragt. Der Bilfinger-Berger-Konzern mandatiert Leinemann seit mehreren Jahren immer wieder.

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