Die Universität Köln und der Bayer-Konzern hatten einen Vertrag über eine Forschungskooperation in der Kardiologie, Onkologie und Augenheilkunde sowie die Einrichtung eines Graduiertenkollegs geschlossen. Mimkes wollte mit seiner Klage, die sich auf das Informationsfreiheitsgesetz des Landes NRW berief, Einsicht in den Vertrag bekommen. Die Hochschule verwies demgegenüber auf eine Ausnahmereglung für Forschungseinrichtungen.
Kooperationen zwischen Wissenschaft und Wirtschaft werden immer wieder kritisiert, da in den Verträgen typischerweise auch festgeschrieben ist, was mit den Forschungsergebnissen passiert. Kritiker weisen darauf hin, dass durch die enge Verbindung von Industrie und Wissenschaft die Freiheit der Forschung gefährdet werden könnte.
Das Oberverwaltungsgericht Münster entschied nun, dass das Informationsfreiheitsgesetz im vorliegenden Fall keine Anwendung findet, weil das nordrhein-westfälische Landesgesetz Ausnahmen für Forschungseinrichtungen vorsieht und bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung, die das Verwaltungsgericht Köln Ende 2012 unter dem Vorsitzenden Richter Hans-Martin Niemeier getroffen hatte (Az.: 13 K 2679/11).
Vertreter Philipp Mimkes
Harro Schultze (Köln)
Vertreter Universität Köln
Redeker Sellner Dahs (Bonn): Dr. Christian Bracher
Vertreter Bayer Pharma
Freshfields Bruckhaus Deringer (Düsseldorf): Dr. Hans-Jörg Schulze (Öffentliches Recht)
Inhouse: Dr. Raphael Oen (Leverkusen), Melanie Künzel (Wuppertal)
Oberverwaltungsgericht Münster, 15. Senat (AZ: 15 A 97/13)
Sebastian Beimesche (Vorsitzender Richter)
Hintergrund: Die Kölner Universität hatte auch schon in der Vergangenheit mit Redeker-Partner Bracher zusammengearbeitet. Bayer nahm als Beigeladene an dem Verfahren teil und vertraute in beiden Instanzen auf Freshfields. Mit dem Counsel Hans-Jörg Schulze verbindet das Unternehmen eine langjährige Beziehung. Schulze hatte einst auch ein Secondment im Unternehmen gemacht.
Kläger Mimke setzte in beiden Instanzen auf den Kölner Anwalt Harro Schultze. Ihm steht nun nur noch eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig offen, da die Revision nicht zugelassen wurde.