Deswegen schmerzt ihn eine Entscheidung des OLG Düsseldorfs besonders. Die Richter hatten im August entschieden, dass Vivaldis Oper „Motezuma“ Ende September auf dem Düsseldorfer Kulturfest Altstadtherbst aufgeführt werden darf. Dies wollte Raue eigentlich verhindern – und zwar aus grundsätzlichen Erwägungen.
Kein Urheberrrecht
Der Hintergrund: Vor drei Jahren war im Archiv von Raues Mandantin, der Sing-Akademie zu Berlin e.V., eine Handschrift der 1773 uraufgeführten Oper aufgetaucht, die seither als verschollen galt. Der Hamburger Musikwissenschaftler Steffen Voss hatte sie gefunden, machte die Partitur anschließend mit dem Dirigenten Frederico Sardelli bühnenfertig und wollte sie beim Düsseldorfer Altstadtherbst erstmals wieder als Oper aufführen. Die Sing-Akademie bevorzugte hingegen eine Inszenierung an einem bedeutenden internationalen Opernhaus und berief sich auf ein durch das Urheberrecht gewährtes Leistungsschutzrecht: Denn die Akademie hatte die Partitur im Januar gedruckt und im Internet zum Kauf angeboten, wodurch sie ihrer Ansicht nach das Werk erstmals veröffentlicht hatte, so dass kein Dritter die Oper innerhalb der kommenden 25 Jahre ohne Genehmigung des Berliner Vereins hätte aufführen dürfen.
Das sahen die OLG-Richter anders. Sie kippten einen einstweiligen Verfügungsbeschluss des Landgerichts und folgten den Argumenten des Anwalts des Altstadtherbstes.
Der örtliche Festveranstalter hatte sich für dieses spezielle Verfahren mit Andreas Auler ebenfalls einen ausgewiesenen Experten aus der im Urheberrecht renommierten Düsseldorfer Kanzlei Siebeke Lange Wilbert gesucht. Der 41-jährige Auler, Lehrbeauftragter für Urheber- und Designrecht an der FH Düsseldorf, hatte angeführt, dass die aufgefundene Handschrift eine Abschrift aus einer Kopistenwerkstatt sei. Das handschriftliche Kopieren sei im 18. Jahrhundert die einzig mögliche Form einer Vervielfältigung gewesen, so dass davon ausgegangen werden müsse, dass damals weitere Kopien veröffentlicht wurden. Damit wäre das Werk im juristischen Sinne erschienen.
Beweislast beim Antragsteller
Grundlegende Bedeutung kommt der Entscheidung vor allem deshalb zu, weil diese Frage nicht eindeutig zu klären war und das Gericht daher nach Gesichtspunkten der Beweislast bestimmen musste. Die Richter entschieden, dass derjenige, der den Anspruch auf Leistungsschutzrecht stellt, auch die Beweislast zu tragen habe. Nur daraus, das ein Werk unter Umständen Jahrhunderte lang verschollen war, könne man noch nicht die Vermutung ableiten, dass es noch nicht erschienen war, urteilte das OLG.
Große Auswirkungen hat der Spruch für Archive, die gerade davon leben, dass sie Werke auffinden und wieder zugänglich machen. Raue sieht deren Lohn durch die Entscheidung beeinträchtigt, kündigte sofort Berufung an und will die Sache im Hauptsacheverfahren bis zum BGH weiterzuführen.
Dass der Kultur-Anwalt damit auf eine Grundsatzentscheidung pocht, ist nicht überraschend. Denn der Berliner des Jahres ist nicht nur Vorsitzender des Vereins der Freunde der Nationalgalerie, sondern auch Honorarprofessor der FU Berlin und seit 1998 dort auch Lehrbeauftragter für Vertragsgestaltung und Urheberrecht. Eine Grundsatzentscheidung entspricht also Raues Kämpfer-Herz, gebietet aber auch seine professorale Ehre.
Vertreter Altstadtherbst Kulturfestival
Rechtsanwälte Siebeke Lange Wilbert (Düsseldorf): Andreas Auler
Vertreter Sing-Akademie
Hogan & Hartson Raue (Berlin): Prof. Dr. Peter Raue; Associate: Dr. Mareile Büscher
OLG Düsseldorf, 20. Zivilsenat
Vorsitzender Richter: Wilhelm Berneke