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Die Verfügung des Kartellamts sollte Lufthansa verpflichten, eine historische Sondervereinbarung mit Condor fortzusetzen. Das Gericht sah jedoch eine „Besorgnis der Befangenheit“ bei Mitgliedern der Beschlussabteilung, da Lufthansa im Rahmen der Akteneinsicht eine abweichende Version eines Vermerks erhalten hatte – ein formeller Rechtsverstoß.