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Latham, Squire und Strafrechtler erstreiten EuGH-Urteil für Deutsche Wohnen

Der Europäische Gerichtshof hat zum bisher größten in Deutschland verhängten DSGVO-Bußgeld entschieden. Es geht um 14,5 Millionen Euro im sogenannten Datenfriedhof-Fall. Gegen dieses Bußgeld kämpft die Deutsche Wohnen mit drei renommierten Kanzleien. Nun muss wieder das Kammergericht Berlin entscheiden.

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Die Antwort des EuGH auf die Vorlagefragen des Kammergerichts in Kurzform: Datenschutzrechtliche Bußgelder können direkt gegen Unternehmen verhängt werden – aber nur, wenn der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden ist (C‑807/21). Damit klären die Richterinnen und Richter drängende Fragen zur Sanktionspraxis von Datenschutzbehörden. Sowohl für Unternehmensvertreter als auch für die Datenschutzbehörden sind Punkte dabei, die diese als Erfolg werten können. 

Bußgeld geht auch ohne Pflichtverletzung

Demnach muss der Verstoß von der Behörde nachgewiesen werden und ist nicht verschuldensunabhängig. Gerade in Deutschland sahen das viele Datenschutzbehörden bisher anders. Der EuGH bestätigt aber auch, dass für einen Bußgeldbescheid nicht die Pflichtverletzung einer konkreten Person im Unternehmen festgestellt werden muss, etwa aus dem Vorstand oder der Geschäftsführung. Damit können Behörden Sanktionen nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gegenüber Unternehmen effektiver durchsetzen. 

Dem Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH gehen einige Jahre an Berliner Gerichten voraus. 2019 verhängte die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI) eines der bis dahin höchsten Bußgelder nach der DSGVO in Deutschland. Die Deutsche Wohnen, die seit 2021 zu Vonovia gehört, erhielt einen Bescheid über ein Bußgeld in Höhe von rund 14,5 Millionen Euro. Ihr wurde in dem Bescheid vorgeworfen, Mieterdaten länger als erforderlich zu speichern. 

Stolperstein Verfahrensfehler

Das Landgericht Berlin stellte das Verfahren im Februar 2021 wegen Verfahrensfehlern ein (Az.: 526 OWi LG). Demnach hatte die Behörde die deutschen Vorschriften für die Beurteilung von Vorsatz oder Fahrlässigkeit eines Unternehmens nicht eingehalten. 

Die Staatsanwaltschaft Berlin legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein, womit das Kammergericht zuständig wurde. Dieses hatte dann Ende 2021 den EuGH angerufen. 

Nun muss erneut das Kammergericht entscheiden. Dabei geht es um die Frage, ob die Einstellung des Verfahrens am Landgericht rechtens war. Das Verfahren erfährt viel Aufmerksamkeit. Nicht nur, weil das Bußgeld so hoch angesetzt wurde, sondern auch, weil es um zentrale prozessuale Fragen geht. Bislang wurde der Datenschutzbescheid gegen die Deutsche Wohnen noch nicht dahingehend geprüft, ob der Vorwurf an sich überhaupt begründet ist. Folgt das Kammergericht Berlin dem EuGH, dann würde es auch wegen der Verfahrensfehler dabei bleiben. 

Nikolai Venn

Vertreter Deutsche Wohnen / Vonovia
Freyschmidt Frings Pananis Venn (Berlin): Nikolai Venn, Guido Frings (beide Straf-/Prozessrecht)
Latham & Watkins (Frankfurt): Tim Wybitul (Datenschutz)
Squire Patton Boggs (Berlin): Dr. Kai Mertens, Oliver Geiss (Brüssel), (beide Kartellrecht und Corporate)

Tim Wybitul

Europäischer Gerichtshof, Große Kammer
Koen Lenaerts (Präsident), Lars Bay Larsen (Vizepräsident)

Generalanwalt
Manuel Campos Sánchez-Bordona

Kai Mertens

Hintergrund: Die Vertreter sind bereits seit den Verfahren vor dem Land- und Kammergericht involviert. Vor den EuGH zog die Deutsche Wohnen dann mit dem Dreiergespann aus Squire Patton, Latham und Freyschmidt Frings Pananis Venn. 

Latham-Partner Wybitul ist als Experte für die Datenschutzfragen bereits in mehrere größere Verfahren involviert gewesen, etwa für VW oder Mastercard. Auch Venn bringt als Straf- und Prozessexperte viel Erfahrung in datenschutzrechtlichen Prozessen mit. 
Das Team um Mertens kam besonders für gesellschaftsrechtliche Themen hinzu, aber auch für kartellrechtliche Fragen. Squire ist für die Deutsche Wohnen seit Jahren regelmäßig tätig. 

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