Dem aktuellen Verfahren war eine BGH-Entscheidung von 2006 vorausgegangen. Damals hatten die Karlsruher Richter festgestellt, dass der Kirch-Tochtergesellschaft Print Beteiligungs GmbH ein Schadenersatzanspruch gegen die Deutsche Bank und deren Ex-Vorstand Breuer zustehen könnte.
2002 hatte sich der damalige Bankchef in einem Interview kritisch über die Finanzlage der Kirch-Gruppe geäußert. Damit habe die Bank vertragliche Loyalitätspflichten gegenüber der Print Beteiligungs GmbH verletzt, so der BGH-Senat damals. Breuer selbst hafte hingegen aus unerlaubter Handlung.
Für das Feststellungsurteil des BGH war die Wahrscheinlichkeit eines Schadens ausreichend. Dessen tatsächliche Höhe und die Anspruchsgrundlagen sollten die Leistungsklage vor dem Landgericht München klären.
Die dortige Zivilkammer schloss sich den Ausführungen Kirchs nun jedoch nicht an. Dabei teilten die Richter die Gesamtforderung in zwei Aspekte auf.
Ansprüche weit hergeholt
Zum einen machte Kirch den Verlust eines Springer-Aktienpakets im Wert von 880 Millionen Euro geltend, das 1998 als Sicherheit für einen Bankkredit bestellt worden war. Nach Ansicht Kirchs hatte die Deutsche Bank den Kreditvertrag unberechtigt gekündigt und das Aktienpaket im Anschluss veräußert. Laut dem Kreditvertrag war die Deutsche Bank jedoch zur Kündigung berechtigt, sobald der Börsenkurs der Springer-Aktie unter eine bestimmte Grenze fiel. Das Gericht gestand der Deutschen Bank ein Kündigungsrecht zu, weil das Institut wegen des Wertverfalls der verpfändeten Aktien ohnehin zum Verkauf gezwungen gewesen wäre. Dies war nach den Urteilsgründen ein Fall des sogenannten rechtmäßigen Alternativverhaltens. Ein Schaden sei der Kirch-Gruppe dadurch nicht entstanden.
In der weiteren Schadensposition machte Kirch den Ausfall einer unternehmensinternen Darlehensforderung von über 400 Millionen Euro geltend. Hier fehlte es der Zivilkammer bereits am substantiierten Vortrag zum Bestand der Forderung. Zwischen den verschiedenen Tochtergesellschaften der Kirch-Gruppe waren komplexe Verrechnungsvereinbarungen getroffen worden. Jedoch sah es das Gericht als erwiesen an, dass die fragliche Forderung intern bereits abgeschrieben war, bevor sich Breuer im Februar 2002 zu den Finanzen der Mediengruppe äußerte.
Weitere Verhandlung steht an
Das Urteil der Zivilkammer ist noch nicht rechtskräftig. Laut Medienberichten wollen Kirchs Anwälte Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegen. Bereits am Freitag dieser Woche treffen die Parteien in einem anderen Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht München wieder aufeinander. Dort fordert eine andere Kirch-Tochtergesellschaft ebenfalls Schadenersatz von der Deutschen Bank sowie von Breuer.
Vertreter Dr. Leo Kirch
Bub Gauweiler & Partner (München): Dr. Peter Gauweiler, Franz Enderle, Dr. Stefanie Rabenau
Vertreter Deutsche Bank AG/ Dr. Rolf Breuer
Hengeler Mueller (Frankfurt): Dr. Peter Heckel, Dr. Markus Meier; Associate: Dr. Anabel Harting (alle Dispute Resolution)
Sernetz Schäfer (München): Dr. Manfred Wolf
Gleiss Lutz (München): Dr. Luidger Röckrath (Dispute Resolution) – aus dem Markt bekannt
Landgericht München I, 33. Zivilkammer
Brigitte Pecher (Vorsitzende Richterin)
Hintergrund: Hengeler und Bub Gauweiler vertreten ihre Mandanten in dem seit neun Jahren andauernden Komplex. Ab Jahresende 2003 kam auf Deutsche Bank-Seite noch die auf bank- und kapitalmarktrechtliche Streitigkeiten spezialisierte Kanzlei Sernetz Schäfer hinzu (mehr…).
Dass die Dispute Resolution-Praxis von Gleiss Lutz in diesem Verfahren auftritt, ist auf Ludiger Röckrath aus ihrem Münchner Büro zurückzuführen. Bevor er im Herbst 2008 als Counsel zu Gleiss wechselte, war er ein enger Mitarbeiter von Hengeler-Partner Heckel, und ist daher mit dem Sachverhalt sehr gut vertraut. Beide arbeiteten unter anderen auch im Anfangsstadium des KapMuG-Verfahren gegen die Deutsche Telekom zusammen.
Nachdem Bub Gauweiler mit ihrer Feststellungsklage vor dem BGH noch einen wichtigen Teilerfolg für Kirch erringen konnte (mehr…), konnte die Kanzlei nun keinen Schadensersatz für den Medienunternehmer erstreiten.