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Den Stopp des Vertriebs hatte die Klägerin bereits im Juli 2022 mit einer einstweiligen Verfügung erreicht. Nun klärte der 29. Zivilsenat des OLG München den Sachverhalt mit einem Urteil in der Hauptsache (Az. 29 U 1488/23 e). Der Spruch der Münchner Richter fußt nach JUVE-Informationen auf zwei Säulen: Zum einen übernehme das Konkurrenzprodukt prägende Elemente des Originals und sei somit aus wettbewerbsrechtlicher Sicht eine „unlautere nachschaffende Nachahmung“. Außerdem sieht das Gericht eine „Herkunftstäuschung durch Zweitmarken-Anmutung“.