Im Kollisionsfall käme es lediglich auf die Waren an, für die die ältere Marke tatsächlich genutzt wird und nicht auf alle Waren, für die die Marke eingetragen wurde. Sowohl das LG als auch das OLG Hamburg hatten zuvor ebenfalls keine Verwechslungsgefahr gesehen. Auch der BGH hatte sich bereits früher mit der Sache beschäftigt und 2001 ein erstes Urteil des OLG aufgehoben und zurückverwiesen. Das zweite Urteil des OLG wurde mit dem jetzigen Urteil endgültig bestätigt.
Vertreter Ichthyol
Lovells (Hamburg): Dr. Carsten Albrecht
Dres. Messer & v. Mettenheim (Karlsruhe; BGH-Vertretung)
Vertreter MedImmune
Taylor Wessing (München): Dr. Sabine Rojahn, Thomas Raab
Dr. Achim von Winterfeld (Karlsruhe; BGH-Vertretung)
Bundesgerichtshof, 1. Zivilsenat
Prof. Dr. Eike Ullmann (Vorsitzender Richter)