BGH-Entscheidung

Maskendeals von Sauter und Nüßlein waren nicht strafbar

Es ging – rein nach dem Gesetz – alles mit rechten Dingen zu: Die beiden ehemaligen CSU-Abgeordneten Georg Nüßlein und Alfred Sauter sowie ein Unternehmer haben sich bei ihren Maskendeals nicht strafbar gemacht. Man kann ihnen weder Bestechlichkeit noch Bestechung vorwerfen. Das entschied der Bundesgerichtshof und schloss damit ein Kapitel in Sachen Maskenaffäre endgültig.

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Vor ein paar Jahren hätte sich niemand träumen lassen, dass CSU-Politiker mit Mundschutzmasken mal viel Geld verdienen. Heute ist man schlauer.

Der erlassene Haftbefehl gegen den Unternehmer sowie die gegen alle drei angeordneten Vermögensarreste über rund 3,6 Millionen Euro sind mit der Entscheidung ebenfalls aufgehoben. Der 3. Strafsenat des BGH mit dem Vorsitzenden Richter Jürgen Schäfer hat damit die Beschwerden der Generalstaatsanwaltschaft München gegen die Beschlüsse von Strafsenaten des OLG München verworfen (StB 7-9/22).

Florian Ufer

Der Fall begann im März 2020, am Anfang der Corona-Pandemie. Der Unternehmer besorgte in Asien Masken mit dem Ziel, sie an die Bundes- und Landesbehörden weiterzuverkaufen. Nüßlein, damals stellvertretender Vorsitzender der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, und Sauter, damals Mitglied der CSU-Landtagsfraktion, sollten – gegen Entgelt – ihren Einfluss geltend machen und dafür sorgen, dass die Behörden die Masken dieser Firmen kauften.

Sauter und Nüßlein kassierten 10 Millionen für Maskenvermittlung

Nüßlein trat gegenüber den Behörden als ‚MdB‘ und als stellvertretender Vorsitzender der CSU-Bundestagsfraktion auf und vermittelte zwei Verträge: einen mit dem Bundesinnenministerium über 3 Millionen FFP2-Masken zum Nettokaufpreis von 11,4 Millionen Euro und einen weiteren mit dem Bundesgesundheitsministerium über 8,5 Millionen FFP2- und FFP3-Masken zum Nettokaufpreis von 37,25 Millionen Euro.

Ähnlich Sauter: Er vermittelte zwischen den Firmen und dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege. Das Ergebnis: 3,5 Millionen FFP2- und FFP3-Masken zum Nettokaufpreis von 14,25 Millionen Euro wechselten den Besitzer. In Sauters Mails stand teilweise ‚Rechtsanwalt‘, mehrfach auch ‚MdL‘. 

Martin Imbeck

Das Ganze war ein lukratives Geschäft, für das Sauter und Nüßlein über eine Liechtensteiner Bank zusammen mehr als 10 Millionen Euro einstrichen. Bestechlichkeit von Abgeordneten nach Paragraf 108e Absatz 1 des Strafgesetzbuchs könne man Nüßlein und Sauter aber nicht anlasten, so der BGH. Ebenso habe der Unternehmer nach dem Gesetz keine Abgeordneten bestochen. Beide Tatbestände würden voraussetzen, dass eine Unrechtsvereinbarung zwischen dem Bestechenden und dem bestochenen Parlamentsmitglied bestehe. Danach müsste eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vorgenommen oder unterlassen werden. Nüßlein und Sauter jedoch, so der BGH, erbrachten eine Gegenleistung für ihre Gewinnbeteiligung.

Mandatsträger dürfen Firmenlobby spielen  

Sie nahmen dabei nicht ihr Mandat im eigentlichen Sinne wahr. „Allein die Vereinbarung zwischen den Beteiligten, dass sich der Mandatsträger bei außerparlamentarischen Betätigungen auf seinen Status beruft, um im Interesse eines Privatunternehmers Behördenentscheidungen zu beeinflussen, erfüllt dieses Merkmal nicht“, so der BGH in seiner Begründung und fügt hinzu: „Ebenso wenig genügt es, wenn das Parlamentsmitglied dazu die in dieser Funktion geknüpften Beziehungen zu Entscheidungsträgern der Exekutive ausnutzen oder sich seiner Amtsausstattung bedienen soll.“

Norbert Scharf

Der BGH betont, dass der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen hat, rein außerparlamentarische Betätigungen des Mandatsträgers zu erfassen. Die missbräuchliche Einflussnahme, ein Korruptionsdelikt, das in zwei von der Bundesrepublik geschlossenen völkerrechtlichen Abkommen vorgesehen ist, hat der Gesetzgeber nicht in deutsches Recht überführt. Es sei Sache des Gesetzgebers, falls er eine Strafbarkeitslücke erkennen sollte, diese zu schließen. 

Das Urteil sei, so sagt es Florian Ufer von der Kanzlei Ufer Knauer, „ein Triumpf für den Rechtsstaat“. Rechtsstaat heiße, dass die Justiz Gesetze anwendet, aber nicht selbst welche schaffe. Ufer ist – wie in den Vorinstanzen – der Vertreter des Unternehmers. Auch die übrigen Vertreter sind dieselben: Martin Imbeck (Kanzlei Imbeck) steht an der Seite von Alfred Sauter und Dr. Norbert Scharf von Grub Brugger vertritt Georg Nüßlein. Presserechtlich setzt Nüßlein nach wie vor auf Prof. Dr. Gero Himmelsbach von der Kanzlei Romatka und der Unternehmer auf Dr. Till Dunckel, Partner bei Nesselhauf.

 

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