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‚Der Spiegel‘ mit Beiten Burkhardt in Karlsruhe erfolgreich

Das Nachrichtenmagazin ‚Der Spiegel‘ erringt einen späten Sieg gegen Johannes B. Kerner. Der Moderator hatte das Hamburger Magazin zu einer Gegendarstellung verklagt und Recht bekommen. Das Bundesverfassungsgericht ist nun der Ansicht, dass es für eine Gegendarstellung keinen Anlass gab, denn der Verlag habe über steuerliche Motive des Fernsehmoderators nur gemutmaßt.

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Marc-Oliver Srocke
Marc-Oliver Srocke

In einem Spiegel-Artikel von 2017 wurden Steuersparmodelle deutscher Unternehmen und Privatpersonen in Malta diskutiert. Im Zusammenhang mit dem Kauf einer Yacht und der Gründung einer in Malta ansässigen Firma sah auch Johannes B. Kerner sich dem Vorwurf ausgesetzt, steuerliche Vorteile zu nutzen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg verurteilte den Spiegel zum Abdruck einer Gegendarstellung (Az. 7W 108/17). Die Schilderung unter anderem auch der Motivation Kerners wertete das Gericht als Tatsachenbehauptung und nicht als Meinungsäußerung. Die Gegendarstellung veröffentlichte der Spiegel-Verlag, reichte aber trotzdem eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des OLG Hamburg ein.

Tatsache oder Meinung

Der Artikel sei als Meinungsäußerung zu verstehen, so das Argument des Hamburger Verlagshauses, das das BVerfG nun gelten ließ (Az. 1 BvR 704/18). Die Gegendarstellung zum Artikel durch den Spiegel ist mit dieser Bewertung grundlos erfolgt, denn eine Meinungsäußerung lässt keine Gegendarstellung zu.

Kerner und seine Vertreter kündigten an, dass sie einen sogenannten Tatsachenberichtigungsantrag stellen werden, um mögliche sachliche Fehler der Bewertung durch das BVerfG zu korrigieren. Sie gehen weiterhin von einer Tatsachenbehauptung aus.

Zweites Mal Bundesverfassungsgericht

Es ist nicht das erste Mal, dass der Spiegel-Artikel von 2017 die höchsten deutschen Gerichte beschäftigt. Auch das BVerfG kennt den Artikel bereits, ebenfalls auf Betreiben des Spiegel (Az. 1 BvR 2421/17). Der Spiegel beklagte seinerzeit, dass er rund um die Verurteilung zur Gegendarstellung im Eilverfahren nicht ausreichend gehört worden war. Mit dem Beschluss rügte das BVerfG die Praxis in presserechtlichen Eilverfahren.

Nicht weniger bedeutend war die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Zitieren aus Anwaltsschreiben. Zitate dieser Art liegen auch dem Artikel über die Steuersparmodelle des Spiegel zugrunde. Gegen das Zitieren aus den Schreiben des bekannten Promianwalts Prof. Dr. Christian Schertz klagte Schertz selber – jedoch erfolglos (Az. VI ZR 20/19).

Vertreter ‚Der Spiegel‘
Beiten Burkhardt (Hamburg): Dr. Marc-Oliver Srocke

Bundesverfassungsgericht 2. Kammer, 1. Senat
Prof. Dr. Andreas Paulus, Dr. Josef Christ, Prof. Dr. Ines Härtel

Hintergrund: Der Presserechtler Srocke ist seit vielen Jahren für den Spiegel tätig. Auch die vorangegangene Verfassungsbeschwerde zur Gegendarstellung vertraute das Hamburger Verlagshaus ihm an. Im Mai 2020 ist er mit seiner Mandantin von Schultz-Süchting zu Beiten Burkhardt gewechselt. 

In den vorinstanzlichen Verfahren, die zum Urteil des OLG Hamburg führten, ließ sich Kerner vom Berliner Presserechtler Schertz vertreten. Kerner war nicht Partei dieses Verfahrens, das sich gegen das Urteil des OLG Hamburg richtete. (Anika Verfürth)

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