Juve Plus Murphys Gesetzesrevolution

EuGH kippt Exklusiv-Vermarktung von TV-Fußballrechten

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  • JUVE

Exklusive Fernsehrechte im Profifußball verstoßen gegen EU-Recht. Dies hat der EuGH entschieden und damit eine weitreichende Entscheidung für die europäische Fußballvermarktung getroffen. Für Übertragungen im Bezahlfernsehen sind Decoderkarten aus dem Ausland nicht mehr verboten.

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Hintergrund ist ein Streit in England. Die Pub-Besitzerin Karen Murphy aus Portsmouth wollte durchsetzen, dass sie Spiele der englischen Premier League in ihrer Gaststätte über einen Anbieter ihrer Wahl übertragen darf, um nicht mehr auf auf die teureren britischen Sender angewiesen zu sein.

Murphy hatte 2007 ein Abonnement des griechischen Senders Nova erworben, der auch einen englischen Kommentar enthielt und Spiele deutlich billiger anbot als der britische Bezahlsender BSkyB. Murphy sparte so rund 7.000 Euro pro Jahr. Sie nutzte für die Übertragungen eine von QC Leisure vertriebene Decoderkarte. Die Football Association Premier League, die sich um die Vermarktung der Premier League-Spiele kümmert, hatte daraufhin QC Leisure verklagt, der Dienstleister Media Protection Services, der die Interessen von BSkyB vertritt, ging gegen Murphy vor.

In zwei Instanzen verlor Murphy, Anfang dieses Jahres wandte sie sich an den EuGH. Diese gab der Pub-Besitzerin nun Recht und könnte damit den europäischen Markt für Fußball-Übertragungen revolutionieren. Gegen das Urteil ist kein Rechtsmittel möglich.

Nach Ansicht der Richter verstoßen territoriale Exklusivitätsrechte gegen EU-Recht, weil sie den europäischen Binnenmarkt in nationale Märkte trennen. Dies widerspreche der Dienstleistungsfreiheit. Künftig dürfen Fußball-Fans und Kneipenbesitzer damit auch Verträge mit ausländischen Anbietern abschließen, um heimische Spiele zu sehen beziehungsweise zu übertragen. Die Preise für die Übertragungen dürften damit sinken. In Deutschland droht dem Bezahlsender Sky der Verlust der Exklusivrechte.

In dem Urteil ging es auch um grundlegende urheberrechtliche Fragen. Denn anders als die Fußballspiele selbst sind einzelne Teile der Übertragung wie beispielsweise die Hymne der Premier League geschützte Werke. Daher seien in einer Gaststätte gezeigte Übertragungen, die etwa die Premier League-Hymne enthalten, eine öffentliche Wiedergabe, die vom Urheber gebilligt werden müsse. Welche Auswirkungen dieser Bestandteil der Entscheidung auf die künftige Übertragungspraxis hat, ist derzeit noch nicht klar.

Vertreter Premier League, Media Protection Services
DLA Piper (London): Simone Levine
8 New Square (London): James Mellor
Brick Court Chambers (London): Helen Davies (für Media Protection Services)

Vertreter Murphy QC Leisure, Karen Murphy
Molesworths Bright Clegg (London): Paul Dixon
8 New Square (London): Martin Howe

Europäischer Gerichtshof, Luxemburg
Vassilios Skouris (Präsident)

Hintergrund: Die Sportrechtspraxis von DLA Piper in Großbritannien gehört zu den angesehenen Größen in der Beratung der Branche. Seit Langem begleitet etwa der Londoner Partner Nicholas West die Premiere League umfangreich in Fragen zu Übertragungsrechten. Der jetzt federführender Partner Simone Levine ist zugleich weltweiter Co-Chair der IP und Technologiepraxis der Sozietät. Neben DLA agierte mit 8 New Square eine rein auf IP, Medien und Technologie spezialisierte Einheit. Hier war sie unterstützend auf beiden Seiten tätig, einerseits über James Mellor aufseiten der Premier League, anderseits über Partner Martin Howe an der Seite von Karen Murphy. (René Bender)

 

 

 

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