Denn nach dem Urteil müssen sich marktbeherrschende Unternehmen eine doppelte Wettbewerbskontrolle durch die nationalen Regulierungsbehörden und durch die EU-Kommission gefallen lassen.
Im vorliegenden Fall entschied die EU-Kommission bereits 2003, dass die Telekom seit 1998 ihre beherrschende Stellung auf den Märkten für den direkten Zugang zu ihrem Telefon-Festnetz missbraucht habe. Dem vorausgegangen waren Beschwerden mehrerer Wettbewerber der Deutschen Telekom, darunter Arcor (heute Vodafone) und Netcologne.
Der Missbrauch bestand nach Auffassung der Kommission darin, dass die Telekom für den Zugang der Wettbewerber zum Netz Entgelte erhoben habe, die höher gewesen seien als die Entgelte, die ihren eigenen Endkunden in Rechnung gestellt worden seien. Diese Preisgestaltung habe die Wettbewerber gezwungen, ihren Kunden höhere Entgelte zu berechnen, als die Deutsche Telekom ihren eigenen Endkunden in Rechnung stellte.
Der Argumentation hatte sich 2008 das Gericht erster Instanz angeschlossen, dem folgte nun der Gerichtshof.
Im Kern des Streits stand vor allem die Frage, inwieweit der Telekom die seinerzeit festgesetzte Entgelthöhe zugerechnet werden kann: Seine Entgeltpolitik hatte der Bonner Konzern jahrelang der damaligen Regulierungsbehörde und ihrer Nachfolgerin, der Bundesnetzagentur (BNetzA), vorgelegt. Dennoch blieb die Telekom mit ihrem Argument ohne Erfolg, sie sei an diese Preisvorgaben gebunden gewesen.
Denn nach Meinung der Richter habe der Dax-Konzern dagegen ausreichenden Handlungsspielraum zur Änderung seiner Endkundenentgelte gehabt, obwohl diese einer gewissen Regulierung unterlagen. Es sei zwar nicht auszuschließen, dass auch die nationalen Regulierungsbehörden ihrerseits gegen Unionsrecht verstoßen hätten. Doch sei ein solcher Umstand für den Handlungsspielraum zur Änderung der Endkundenentgelte bedeutungslos.
Prozessbeobachter ziehen aus dem Urteil die Konsequenz, dass marktführende Unternehmen in regulierten Industrien unter Umständen Entscheidungen ‚ihrer‘ Regulierungsbehörden selbst korrigieren müssten, um nicht wegen Missbrauchs einer beherrschenden Stellung – trotz Zustimmung des jeweiligen Regulierers – verurteilt zu werden. (Jörn Poppelbaum)
Vertreter Deutsche Telekom
Wilmer Hale (Berlin): Ulrich Quack, Dr. Stefan Ohlhoff (beide Kartellrecht); Associate: Markus Hutschneider
Vertreter Europäische Kommission
Inhouse (Luxemburg): Dr. Karolina Mojzesowicz
Vertreter Wettbewerber (als Streithelfer im ersten Rechtszug)
Vertreter Vodafone D2
Freshfields Bruckhaus Deringer (Düsseldorf): Dr. Martin Klusmann (Kartellrecht)
Vertreter Versatel, Netcologne, Hansenet u.a.
Freshfields Bruckhaus Deringer (Köln): Prof. Dr. Norbert Nolte (TK-Recht)
Hintergrund: Wilmer Hale-Partner Stefan Ohlhoff ist auch in anderen Fällen für die Telekom aktiv, unter anderem beriet er 2009 den TK-Konzern kartellrechtlich beim Erwerb des Speicherplatzanbieters Strato (mehr..). Der bei Erhebung der Klage noch als Associate bei Wilmer Hale beschäftigte Markus Hutschneider ist mittlerweile in der Rechtsabteilung der Deutschen Bahn tätig.
Freshfields berät Vodafone regelmäßig, zuletzt etwa bei der Versteigerung neuer Mobilfunkfrequenzen durch die BNetzA (mehr…) und im Bieterverfahren um Telefónica (mehr…).