KPMG scheitert vorerst mit Zulassung einer Anwalts-AG
Der KPMG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bleibt es zunächst verwehrt, künftig alle ihre Dienstleistungen unter dem Dach einer Anwalts-Aktiengesellschaft zu erbringen. Gestern hat der Berliner Anwaltsgerichtshof (AGH) eine Klage auf kurz vor Weihnachten 2017 zurückgestellt, mit der sich KPMG gegen eine Zurückweisung durch die örtliche Anwaltskammer gewehrt hatte. Die Kammer hatte die Zulassung einer Anwalts-AG verwehrt. Dennoch dürfte das Verfahren die Diskussion über die Frage anheizen, ob die Vorgabe, dass Anwaltsgesellschaften mehrheitlich in der Hand von Anwälten sein müssen, verfassungsrechtlich zulässig ist.
Die KPMG AG hatte Ende 2014 bei der Berliner Rechtsanwaltskammer (RAK) die Zulassung einer Anwalts-AG beantragt, was die RAK jedoch im April 2016 aus formalen Gründen zurückwies. Dem Antrag habe keine notariell beurkundete Satzung der künftigen Anwalts-AG beigelegen und damit nicht den Anforderungen nach Paragraf 59g Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) entsprochen, so die Kammer. Erst wenn diese formale Voraussetzung erfüllt ist, könne eine inhaltliche Entscheidung über die Zulassungsfähigkeit erfolgen.
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