Englischsprachige Dokumente und Verfahren sollen künftig zulässig sein, so sieht es der Entwurf aus dem Haus von Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann (FDP) vor. Damit soll Deutschland als attraktiver Justizstandort auf dem internationalen Parkett positioniert werden.
Doch der Deutsche Anwaltverein (DAV) bemängelt, dass „noch nicht abgesichert ist, dass der gesamte Instanzenzug in englischer Sprache geführt werden kann“, denn beim Bundesgerichtshof bleibe dies im Ermessen der Richter. „Es wäre bedauerlich und kontraproduktiv für den Schiedsstandort Deutschland, wenn die Parteien in der letzten Instanz zu einem Wechsel der Verfahrenssprache gezwungen würden“, schreibt der Anwaltverein. Der DAV schlägt stattdessen vor: Die Parteien einigen sich zu Beginn des Verfahrens auf eine Sprache, und sollten „zur Vermeidung sprachlicher Missverständnisse“ dabei bleiben dürfen.
Sollte ein Gerichtsbeschluss in englischer Sprache ergehen, gebe es künftig eine „untrennbar verbundene“ Übersetzung in die deutsche Sprache, heißt es im Entwurf. Dass diese Beschlüsse in anonymisierter Form veröffentlicht werden sollen, ist insbesondere den forschungs- und technologiegetriebenen Unternehmen ein Dorn im Auge, denen der Geheimnisschutz in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit wichtig ist.
Verschlusssache gewährleistet
Die Veröffentlichung von Schiedssprüchen unterbleibt aber laut Referentenentwurf, sofern eine Partei widerspricht. Der Bundesverband der Unternehmensjuristen (BUJ) verlangt in seiner Stellungnahme, dass die Parteien einer Veröffentlichung sogar aktiv zustimmen müssten. Alternativ sollte die Frist zum Widerspruch verlängert werden, sollte das Bundesjustizministerium an der Widerspruchslösung festhalten wollen.
Dass Schiedsgerichte in Deutschland künftig per Video mündlich verhandeln können – analog zur staatlichen Gerichtsbarkeit –, freut hingegen die Verbände. Im Zuge der Digitalisierung sollen auch deutsche Schiedssprüche künftig als elektronisches Dokument mit entsprechender Signatur erlassen werden können, sofern die Parteien sich vorab darauf verständigen, heißt es im Entwurf. Der BUJ hätte gern die Möglichkeit verankert, auch in einem solchen Fall als Partei verlangen zu können, ein Original des Schiedsspruchs in Schriftform zu erhalten.
Uneinigkeit im Handelsrecht
Künftig wieder möglich sein sollen formfreie Schiedsvereinbarungen im kaufmännischen Handelsverkehr. Diese Möglichkeit war 1998 abgeschafft worden und könnte vielleicht manchen heraufziehenden Streit im Handelsrecht abwenden, so die Hoffnung des Justizministeriums. Keine gute Idee, glauben dagegen die Unternehmensjuristen des BUJ: „Die gänzliche Formfreiheit der Schiedsvereinbarung erzeugt Rechtsunsicherheit“. Auch die Vollstreckbarkeit solcher Schiedssprüche im Ausland würde erschwert.
Auch die Mitglieder des Ausschusses Außergerichtliche Konfliktbeilegung und des Ausschusses Zivilverfahrensrecht des DAV mahnen in ihrer Stellungnahme: Ein „praktisches Bedürfnis für diese Kehrtwende“ sei „nicht erkennbar“ – zumal die Begriffe wie „Handelsgeschäft“ und „Kaufmann“ international nicht geläufig seien. Das 10. Buch der ZPO müsse „ohne Rückgriff auf das materielle deutsche Recht nutzbar sein“, so der DAV.
Starke Verschränkung mit Commercial Courts
Die Reform zielt unter anderem auf eine engere Einbindung der – zum Teil noch geplanten – neuen Commercial Courts ab. So sollen die Bundesländer künftig festlegen können, ob die bisherige Rolle der Oberlandesgerichte in Schiedsverfahren an die Commercial Courts transferiert wird. Die Verbände können zwar nachvollziehen, dass die Commercial Courts als Kompetenzzentren für internationale Wirtschaftsstreitigkeiten etabliert werden sollen, mahnen aber auch Schnelligkeit und länderübergreifende Zusammenarbeit an. Das Resümee des DAV: „Um Deutschland auf dem Gebiet des Schiedsverfahrensrechts attraktiver und wettbewerbsfähiger zu machen, bedarf es noch weitreichenderer Reformen als bisher im Gesetzesentwurf vorgesehen.“
Streitverkündung auch im DIS-Verfahren
Auch die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) entwickelt ihr Regelwerk ständig weiter. Gerade hat sie ergänzende Regeln für Streitverkündungen (DIS-ERS) eingeführt und bietet dafür Mustervertragsklauseln an – nach eigenen Angaben ist die DIS damit die erste Organisation, die es Parteien eines Schiedsverfahrens ermöglicht, einem Dritten den Streit zu verkünden, wie es etwa die deutsche ZPO erlaubt. In der Praxis sind Streitverkündungen häufig relevant, wenn es um Lieferketten oder Subunternehmerverträge etwa im Baugewerbe geht.
Entwickelt hat die neuen Regeln ein vierköpfiges Team: Dr. Reinmar Wolff aus dem DIS-Vorstand, Gleiss Lutz-Partner Dr. David Quinke, Prof. Dr. Christian Borris von der Schiedsboutique Borris Hennecke Kneisel und Hengeler Mueller-Associate Dr. Anna Kaehlbrandt. Punktuell haben sich mehrere Dutzend Praktiker aus Kanzleien und Unternehmen an dem Projekt beteiligt.