Geklagt hatte der ehemalige Geschäftsführer F. der Austria Leasing GmbH. Die Tochter der österreichischen Raiffeisen-Bankengruppe hatte den Geschäftsführer abberufen, seinen Arbeitsvertrag gekündigt und die Pensionszusage widerrufen. Der Geschäftsführer klagte daraufhin auf einen Fortbestand des Anstellungsverhältnisses. In seinem Vertrag war eine Kündigungsfrist nach den Bestimmungen des deutschen Kündigungsschutzes für Arbeitnehmer vereinbart worden.
Zwar sind Geschäftsführer grundsätzlich keine Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes und genießen daher in der Regel auch keinen Kündigungsschutz. Dies wird auch weiter so sein. Offen war bislang allerdings, ob dies auch gilt, wenn im Geschäftsführervertrag ein Kündigungsschutz vereinbart ist. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hatte dies jedoch mit Verweis auf die Prinzipien des GmbH-Rechts verneint.
Der BGH hat das Urteil des OLG nun aufgehoben und festgestellt, dass beide Parteien dennoch vereinbaren können, dass ein Geschäftsführer einen gewissen Kündigungsschutz genießt. Werde eine solche Vereinbarung getroffen, könne sich die Gesellschaft nicht mehr darauf berufen, dass das Gesetz für Geschäftsführer grundsätzlich keinen Kündigungsschutz vorsieht.
Ist aber gleichzeitig keine Versetzungsklausel im Vertrag festgeschrieben, die eine mögliche Versetzung des Geschäftsführers in einen anderen Geschäftsbereich regelt, kann die Gesellschaft statt der Kündigung einen Auflösungsantrag stellen.
Vertreter F.
CMS Hasche Sigle (München): Dr. Eckhard Schmid
Prof. Dr. Achim Krämer (Karlsruhe; BGH-Vertretung)
Vertreter Austria Leasing GmbH
GSK Stockmann + Kollegen (Heidelberg): Wolfgang Böhm
Dr. Brunhilde Ackermann (Karlsruhe; BGH-Vertretung)
Bundesgerichtshof, II Zivilsenat
Prof. Dr. Wulf Goette (Vorsitzender Richter)
Hintergrund: Da GmbH-Geschäftsführer nicht als Arbeitnehmer gelten, waren in diesem Fall nicht die Arbeitsgerichte zuständig. Sowohl CMS Hasche Sigle als auch GSK Stockmann + Kollegen haben ihre Mandanten erstmals arbeitsrechtlich beraten.