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Die Pharmaunternehmen hatten sich gegen mehrere Maßnahmen zur Arzneimittelpreisregulierung gewandt. Die Beschwerden richteten sich unter anderem gegen den Herstellerabschlag, die Verlängerung des Preismoratoriums, Preisabschläge bei neuen patentgeschützten Arzneimitteln sowie den Kombinationsabschlag. Aus Sicht des Verfassungsgerichts seien insbesondere der bis Ende 2023 geltende Herstellerabschlag von 12 Prozent und das verlängerte Preismoratorium bis 2026 gerechtfertigt. Die Richter in Karlsruhe stuften die Eingriffe in die Berufsfreiheit der Pharmaunternehmen als gerechtfertigt ein. Das überragend wichtige Gemeinwohlziel der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung wiege schwerer als die Belastungen für die Unternehmen (Az. 1 BvR 1507/23 und 1 BvR 2197/23).