In einem Verfahren ging es um die wichtige Frage, wie sich die Finanzdienstleister über die EdW an den Entschädigungen beteiligen müssen. Vergleichbar mit dem Einlagensicherungsfonds für Banken sind die dort organisierten Unternehmen verpflichtet, Anlegern einen Mindestschutz vor einem möglichen Verlust ihrer Ansprüche aus Wertpapiergeschäften zu gewährleisten. Die EdW ist dabei für Finanzdienstleister und Kreditinstitute zuständig, die keine Einlagenkreditinstitute sind.
Brisanz erhielt die Frage der Beteiligung an der EdW durch die Nebenintervention der Ceros Vermögensverwaltung. Ceros vertrat die Auffassung, dass eine Entschädigungspflicht der Beklagten bereits dem Grunde nach nicht besteht. Das Anlagemodell von Phoenix sei nicht vom Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz erfasst.
Dieser Auffassung hat der BGH jedoch eine Absage erteilt. Nach Ansicht der Richter handelt es sich um Finanzkommissionsgeschäfte, so dass die Anleger zu entschädigen sind.
Zudem muss die EdW bestehende Rest-Ansprüche jetzt umgehend prüfen und spätestens in drei Monaten auszahlen. Nach eigenen Angaben hat die EdW bereits in rund 35.000 Fällen circa 160 Millionen Euro ausgekehrt.
Für die zögerliche Haltung bei der Auszahlung durch die EdW waren zunächst verbliebene Unklarheiten bezüglich der Insolvenz von Phoenix verantwortlich. Bereits im Februar hatte der BGH jedoch rechtskräftig entschieden, dass den Anlegern selbst keine Aussonderungsrechte an den vom Phoenix-Insolvenzverwalter gesicherten Geldern zustehen. Damit stellten die Richter klar, dass die EdW eine weitere Entschädigung auf die bislang einbehaltenen Beträge leisten kann. Entsprechend waren seither bereits zusätzlich Zahlungen geflossen.
Obwohl infolge der BGH-Entscheidungen die Leistungspflicht der EdW festgestellt wurde, hat diese einen Etappensieg errungen. Denn nun ist klar, dass die EdW gegenüber ihren Mitgliedsunternehmen einen Zahlungsanspruch hat.
Aufgeflogen war der Betrug bei Phoenix bereits im Jahr 2005. Das Unternehmen hatte seit Jahren Geld für einen Fonds eingesammelt und damit eine Art Schneeballsystem aufgebaut, das schließlich zusammenbrach. Die Finanzdienstleistungsaufsicht hatte bereits 2005 den Entschädigungsfall festgestellt.
Vertreter Phoenix-Anleger
PWB Rechtsanwälte (Jena): Matthias Kilian
Dr. Ekkehart Schott (Karlsruhe; BGH-Vertretung)
Vertreter EdW
White & Case (Berlin): Dr. Henning Berger, Dr. Katrin Rübsamen; Associates: Julia Neumann, Dr. Martin Weber
Prof. Dr. Achim Krämer (Karlsruhe; BGH-Vertretung)
Vertreter Ceros (als Nebenintervenientin)
WilmerHale (Berlin): Prof. Dr. Hans-Georg Kamann
Von Plehwe & Schäfer (Karlsruhe): Gunhild Schäfer (BGH-Vertretung)
BGH, XI. Zivilsenat
Ulrich Wiechers (Vorsitzender Richter)
Hintergrund: Im Betrugsfall Phoenix beschäftigte bereits viele Gerichte. Auch der BGH hat sich schon mit dem Komplex befasst, etwa als Anleger gegen die kontoführende Bank von Phoenix geklagt hatten. In diesem Verfahren hatte sich die Frankfurter Sparkasse mit FPS Fritze Wicke Seelig gegen die von den Kanzleien Tilp und Nieding + Barth vertretenen Anleger durchgesetzt (mehr…).
Auf Seiten der Anleger ist auch die Anlegerschutzkanzlei PWB aus Jena sehr präsent. Aufgrund umstrittener Akquisemethoden wird sie im Markt jedoch sehr kritisch gesehen.
Wegen der Insolvenz von Phoenix stehen faktisch aber die EdW und die dort angeschlossenen Institute im Fokus des Interesses. White & Case vertritt die Interessen der EdW umfassend schon seit einigen Jahren und führt auch die Auseinandersetzungen mit den potenziell zahlungspflichtigen Finanzdienstleistern.