Der Kläger war 2005 und 2006 befristet bei Bosch in Bamberg angestellt und erhielt 2010 erneut einen befristeten Vertrag. Als dieser auslief, zog er vor Gericht. Dort wollte seinen Anspruch auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag feststellen lassen. Denn gesetzlich ist eine Befristung nicht mehr zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Das Bundesarbeitsgericht praktiziert jedoch seit einigen Jahren eine andere Rechtsprechung: Danach soll ein neues befristetes Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund zulässig sein, wenn nach Ablauf der letzten Befristung drei Jahre vergangen sind. Das Bundesverfassungsgericht erklärte mit seinem Urteil nun die Rechtsprechung des 7. BAG-Senats für nicht rechtmäßig. Die Verfassungsrichter waren deutlich in ihrer Aussage: Niemand darf laut Gesetz nach zwei Jahren befristeten Arbeitens wiederholt beim selben Arbeitgeber befristet arbeiten. Darüber dürfen sich Richter nicht hinwegsetzen.
Vertreter Beschwerdeführer und weitere 22 Bosch-Arbeitnehmer
Bertelsmann und Gäbert (Hamburg): Dr. Klaus Bertelsmann
Vertreter Bosch
Gleiss Lutz (Stuttgart): Prof. Dr. Michael Uechtritz, Dr. Christian Arnold – aus dem Markt bekannt
Bayerischer Unternehmensverband Metall und Elektro (Coburg; aktiv in den Vorinstanzen)
Bundesverfassungsgericht, Erster Senat
Prof. Dr. Susanne Baer (Berichterstatterin)
Hintergrund: Bertelsmann und Gäbert ist häufig aufseiten von Betriebsräten aktiv, ab und zu auch für die IG Metall. Diese mandatierte die Kanzlei auch im aktuellen Fall. Insgesamt handelt es sich um 22 Verfahren beim BAG und BVerfG.
Bosch gehört zu den Stammmandanten der Gleiss-Arbeitsrechtspraxis, die Anwälte kamen in dem Verfahren für die Verfassungsbeschwerde ins Boot.