Dabei geht es um die beiden Fonds Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 sowie S&K Real Estate Value Added, in denen insgesamt mehr als 62 Millionen Euro an Anlegergeldern stecken. Mehrere Tausend private Investoren dürften sich daran beteiligt haben. Von ihnen will Ahrendt nun Ausschüttungen in Höhe von rund 15 Millionen Euro zurückholen.
Sein Vorwurf: Die Ausschüttungen seien unterschiedlich auf die Investoren verteilt worden, was gegen den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung verstoße. Zudem sei eine zwischen Anleger und Beteiligungsgesellschaft geschaltete Treuhandgesellschaft nie ins Handelsregister eingetragen worden, weshalb die Anleger streng genommen nie wirklich zu Gesellschaftern geworden seien.
Am schwersten wiegt aber der Vorwurf, ein Schneeballsystem aufgebaut zu haben. Die Auszahlung solcher Scheingewinne ist im Fall der Insolvenz anfechtbar.
Die Frage, ob es sich bei den S&K-Fonds tatsächlich um ein Schneeballsystem handelte, spielt auch in dem laufenden Strafprozess gegen die Manager der S&K-Unternehmensgruppe vor der Großen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Frankfurt eine Rolle.
Sechs Verantwortliche der Immobilienfirma S&K sowie der Hamburger United Investors-Gruppe, die gemeinsam mit S&K die Fonds aufgelegt hatte, sind dort wegen schweren gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Betrugs sowie wegen Untreue angeklagt.
Weil derzeit aber weder im Strafverfahren noch in den Zivilverfahren rechtskräftig bewiesen worden ist, dass es sich tatsächlich um ein Schneeballsystem handelte, sehen Anlegeranwälte wie etwa Nieding & Barth und Tilp die Forderung des Insolvenzverwalters kritisch. So könnten die Fälle auch in tausende von Rechtsstreitigkeiten münden. Insolvenzverwalter Ahrendt hat Latham & Watkins mit der Verfolgung seiner Ansprüche beauftragt. Dort kümmern sich der in Massenverfahren versierte Partner Dr. Christoph Baus und Associate Johann Schaper um die anstehenden Verfahren. Auch die Praxisgruppe Restrukturierung und Insolvenz um Frank Grell ist beteiligt.
Geprellte Anleger können aber hoffen, zumindest einen Teil der von Ahrendt geforderten Summe wieder zurückzubekommen, Gleich nach Rücküberweisung können sie ihrerseits eine Forderung in gleicher Höhe zur Insolvenztabelle der Beteiligungsgesellschaften anmelden.